Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammereigenbehörige

Kammereigenbehörige

Eigenhöriger einer Kammer (VI) 
  • formular eines ... colonatcontrakts nach welchem einem vormaligen cammereigenbehörigen [des Stifts Osnabrück] nach vorgängiger freilassung der hof übergeben worden
    18. Jh. Möser,Phant. IV 334