Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammereinkommen

Kammereinkommen

  • 1665 Seckendorff,Fürstenstaat 368
  • die uͤbrigen ... diener werden ... nach verhaͤltnis des kammer-einkommens, welches dem souveraͤn zufaͤllt, gegen dasjenige, was dem standesherrn bleibt, zwischen beiden ihrem besoldungsbetrag nach getheilt
    1807 SammlBadStBl. I 475
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