Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerfron
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Kammerfreifrau
Kammerfreipaß
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Kammerfron
einer Kammer (V 2) geschuldete Fron (I)
- zu kammer-frohnen sollen die ritterschaftlichen hintersassen, weder unter dem titel allgemeiner landeslasten, noch unter einem andern beygezogen werden duͤrfen1801 NCCPruss. XI 477Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin