Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerfron

Kammerfron

einer Kammer (V 2) geschuldete Fron (I) 
  • zu kammer-frohnen sollen die ritterschaftlichen hintersassen, weder unter dem titel allgemeiner landeslasten, noch unter einem andern beygezogen werden duͤrfen
    1801 NCCPruss. XI 477