Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammergebäude
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- das kammergebaͤude ... ein oͤffentliches gebaͤude, in welchem eine landeskammer oder auch wol das kammergericht ihre sitzungen halten ... wie auch ein gebaͤude, welches der kammer gehoͤrt, und worin entweder die personen, welche die geschaͤfte der kammer verwalten, ihre sitzungen halten, oder worin, wenn es ein wohnhaus ist, kammerbeamte ihre wohnung erhalten1808 Campe II 876Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)