Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammergebrauch

Kammergebrauch

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  • ein lehen khan ... kheuflich bekhomben werden. solcher khauf geschicht ... nach herrngült oder cammergebrauch 
    1599 NÖLREntw. V Tit. 42 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):