Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammergefälle

Kammergefälle

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I Einkünfte einer Kammer (III 1 oder IV 2)
  • von wegen unseres cammer-gefälls 
    1553 FerdBO. Art. 6
  • was sich bei denselben camergefällen auf unser [Kaiser Maximilian II.] hof- und kriegswesen anzuwenden ... sein muge
    1568 HofkInstr. 332
  • zudem auch i.f.dt ... das artollerywesen von ihren ubrigen camersgfällen underhalten
    1599 AktGegenref.2 I 562
  • unser [kaiserliche] aigne cammergefell ... thails verkaufft, thails versezt
    1605 Mader,ReichsrMag. II 563
  • seinen ... ausstand aus denen kammergefällen entrichten zu lassen
    1607 JbKunsthistKaiserh. 15 (1894) p. 37
  • weil er aber ir.f.g. an ihren cammergefellen dadurch machtigen eintrag thut
    1612 Wutke,SchlesBergb. II 166
  • summa der stehenden cammergefälle 3477 fl.
    1615 v.d.Ohe,LünebVerw. 38
  • denen [den Hauptleuten] ir besoldung ... außer dem cammergefellen ... bezalt werden soll
    1621 VjschrVorarlb. 1 (1917) 13
  • die der kayserl. majest. ... entzogene cammergefälle restituiren
    1634 ZSchles. 3 (1860/61) 359
  • ihrer koͤnigl. may. kammer gefaͤll 
    1635 Span,Bergurthel 129
  • [die] ambtsbesoldung auß vnßerm [kaiserlichen] fiscalischen cammergefällen erheben vnd einnehmen
    1647 Lehm. 515
  • unsern [königlichen] regalien und cammer-gefaͤllen 
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1261
  • wir [der Bischof] nicht ... gestatten ... daß unser cammergefäll mit [dem] der underthanen ... geführt werde
    1684 ArchUFrk. 46 (1904) 143
  • zu verbesserung unserer [erzbischöflichen] ... taffel- und cammer-gefällen 
    1691 Rive,Bauerng. 430
  • woraus [aus den regalien] etwas zu unsern [kurfürstlichen] intraden und kammergefällen fließen kann
    1698 Isaacsohn,PreußBeamte II 291 Anm.
  • nicht daß sie [staͤnde] selbige [die reichs steuern] gantz und gar aus ihren cammer-gefaͤllen entrichten sollen
    1705 KlugeBeamte I2 122
  • wie es umb die domainen- und kammer-gefälle bewandt
    1713 ActaBoruss.BehO. I 403
  • in die incumbenz unserer fuͤrstlichen cammer gehoͤrt, daß ... unsre domainen wohl administrirt, die dahero und von unsern unterthanen abfallende bestaͤndige und unbestaͤndige cammergefaͤlle zu rechter zeit ... erhoben und eingebracht ... werden
    1734 Brandenburg-Ansbach/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 144
  • die teutschen cammer-gefaͤlle 
    1736 Ludewig,Anzeigen II 374
  • 1750 Moser,Kanzlei 79
  • die teutsche fuͤrstenthuͤmer haben diese einrichtung, daß jedem regenten so viele aemter, wie auch zoͤlle, geleit, und der genuß, von allen andern regalien angewiesen, als er, zu bestreitung aller ordentlichen ausgaben, vonnoͤthen; und dieses nennen wir die teutschen cammer-gefaͤlle domainen, oder tafel-guͤther, deren ausgabe lediglich des fuͤrsten seinem willen und verlangen unterworfen
    1754 Hempel,JurLex. VI 1086
  • die staͤnde des reichs [sind] angewiesen worden, aus ihren cammer-gefaͤllen die reichs-praestationes zu entrichten
    1758 Cramer,Neb. X 11
  • [Überschrift:] beamte sollen vor entrichtung der hochfürstl. kammergefaͤlle die unterthanen zu abtragung anderer schuldigkeiten nicht anhalten
    1776 SammlVerordnWürzb. I 697
  • 1780 Gabcke,DorfBauernR. 165 Anm.
  • so lange das bisthum ... nicht fundirt ist, werden die nothwendigen auslagen ... aus den kammergefällen ... bestritten werden
    1803 ArchKathKR. 31 (1874) 289
  • 1804 Gönner,StaatsR. 384 u. 768
  • 1804 Gönner,StaatsR. 768
  • verbot der veraͤußerung der ... staats- und kammergefaͤlle 
    1804 RepStaatsVerwBaiern I2 78
  • 1808 Krug,StaatswPreuß. 542
II Zahlungen, die eine Kammer zu leisten hat
  • kauffbrieff vber commissariats- oder cammer gefälles 1.000 fl capitahlß von Johann Z. aducato zu Speier
    1599 DRWArch.
unter Ausschluss der Schreibform(en):