Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammergeschäft

Kammergeschäft

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Angelegenheit, für die eine Kammer (IV 2) zuständig ist
  • die cammer und andere ordenliche canzleigescheft zusamen gestoßen und in den oberen- und canzleirath gezogen werden sollten
    1578 Carlebach,BadRG. II 156
  • collegien von räthen zu cammer- und regierungsgeschaͤfften 
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 126
  • nachdem wir [Carl August von Sachsen-Weimar] ... gerne sehen würden, wenn ihr euch [Goethe] mit denen cammergeschäften näher bekannt machen ... wolltet
    1782 v.Bradish,GoetheBeamt. 224
  • die kammer-commissionen ... werden ... zu zusammengesetzten geschaͤften ... oder nur zu einem ... einzelnen kammer- oder polizey-geschaͤfte ... ertheilet
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 269