Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammergutsgefälle

Kammergutsgefälle

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Einnahme aus Kammergut (I) 
  • [sollte das] einkomen abnemben, also das ainer ... aus uns erzherzogen sein jerlich erblich oesterreichisch deputat ... nit völlig haben kündte, so sollen wir kaiser Ruedolph oder unsere ... erben ... denselben abgang ... mit zuesezung ... gewisser camerguetsgsfell ... ergezen
    1581 ZFerd.3 41 (1897) 35