Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerhandel
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I
zur Zuständigkeit einer Kammer (IV 2 und V 1) gehörige und dort behandelte Angelegenheit
- verschreibungen, so ... camerhendl beruerend1500 Fellner-Kretschmayr II 26Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- "neben den allgemeinen Ratssitzungen, an denen der Fürst nicht teilnahm, gingen schon in Schwerin mindestens seit 1568 Ratschläge her, bei denen der Fürst die Leitung hatte. Sie führen die Bezeichnung: geheime cammerhändel1568 MecklStrelGBl. 1 (1925) 139