Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerhebung
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Kammerhebung
Erhebung von (geldlichen) Leistungen (durch) eine Kammer (IV 2)
- nicht weniger ist ... am weinkeller gelegen, dan e.f.g. gemeinlich alle ihar 5-6000 thaler ordinarie dazu haben mußten, welche in der cammerhebung einen treflichen großen strich machen1603/05 QFSchleswHG. XV 66