Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerhebung

Kammerhebung

Erhebung von (geldlichen) Leistungen (durch) eine Kammer (IV 2) 
  • nicht weniger ist ... am weinkeller gelegen, dan e.f.g. gemeinlich alle ihar 5-6000 thaler ordinarie dazu haben mußten, welche in der cammerhebung einen treflichen großen strich machen
    1603/05 QFSchleswHG. XV 66