Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerkassenverwaltung
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Kammerkassenverwaltung
- so viel die cammer-cassa-verwaltung belanget, vor allem die cassam stuͤrzen, ... die rechnungen auch alle dazu gehoͤrige briefliche urkunden, register, nebst saͤmtlicher canzley-handschafts- und pflegschafts-acten, dann schatzungs- und andere gelder abbegehren, und alsdann der gemeinschaftlichen canzley zu stellen lassen1769 Cramer,Neb. 89 S. 22Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"