Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerkorn

Kammerkorn

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an eine fürstliche Kammer zu entrichtende Kornabgabe
  • davon hat er auch fallen sin rent, sin fauthabern, sin chamerkorn 
    1516 Neckar und Main/GrW. I 451
  • haben sie [die Herren von Maulbronn] vns [Einwohner] geben vnsern gnedigen herrn von Speyer zu einem schirmer ... davon hat er auch fallen sein rennt, ... sein cammerkorn 
    1516 Reyscher,Ges. XVII 2 p. 23 Anm. 112
  • 1721 MittBadHistK. 14 (1892) 125
  • sind von den durchschnitts- und entschaͤdigungsberechnungen auszuschließen ... 2) kammer-korn 
    1824 SammlBadStBl. III 434
unter Ausschluss der Schreibform(en):