Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerschneider

Kammerschneider

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Hof-, Leibschneider
  • unser vorstmeister, ... sollen auch alle heuͤtt, ..., deßgleichen alles gefuͤll, ..., zerspannen, ordenlich auffheben vnnd verzeichnen, ... sie vnserm cammerschneider zuhanden stellen, vnnd was also von einem vorstmeister an wildtpret heuͤtten oder gefuͤll uͤberantwort wuͤrdt, des vom heller vnd cammerschneider ein vrkund nemen
    1552 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 50
  • sollen ... vnnsere renth-chammer-raͤth, vonn allen vnnsern verrechneten ambtleutten, es seien ... chammerschneider ... die von vnnsern [Herzog] wegen eintzunehmen, oder auszugeben haben ... alle jar ain rechnung ... anhoͤrn, belegen vnd empffahen
    1553 Reyscher,Ges. XII 249