Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerstadt

Kammerstadt

  • wenn eine stadt mit ihren einkuͤnften zur domaine des landesherrn geschlagen worden und zur cammerverwaltung gehoͤrt, wird sie cammerstadt genennt
    1782 Scheidemantel,Repert. I 497
  • 1785 Fischer,KamPolR. I 589
  • [von den immediatstaͤdten] unterscheiden sich ... diejenigen kammer- oder kammerschreibereystaͤdte, die zum privatvermoͤgen des landesherrn gehoͤren, und dem lande nicht einverleibt sind
    1785 Fischer,KamPolR. I 580