Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammervorspannpaß

Kammervorspannpaß

durch eine Kammer (V 2) ausgestellter Paß, der zur Anforderung von Vorspann berechtigt
  • gleichwie ... der landrath die ordinäre vorspänne durch die receptores bestellen lässet oder letztere, wenn periculum in mora, solches auf vorzeigung eines königlichen oder kammer-vorspannpasses selbst thun
    1753 ActaBoruss.BehO. IX 608