Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kamm(m)acherälteste

Kamm(m)acherälteste

Zunftvorstand
  • von den vier handwerks-aeltesten werden zwey aus den stecknadlern und zwey aus den kammmachern bestellet, so, daß allemal ein stecknadler- und ein kammmacheraeltester das amt [in dem gewerke] uͤbernimmt
    1745 Breslau/Krünitz,Enzykl. 33 S. 183