Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kamm(m)acherarbeit

Kamm(m)acherarbeit

  • sol keinem derselben [ausrangirte ... oder zu denen garnison-regimentern gehoͤrige leute], kammacher-arbeit zu verfertigen, gestattet seyn, als wenn er das meister-recht gewonnen
    1735 CCMarch. V 2 Anh. 388
unter Ausschluss der Schreibform(en):