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eingehegtes Stück Land (Feld, Weide) unbest. Größe; in manchen Fällen auch als Flurname
landwirtschaftlich genutztes Feld
Unkosten eines Feldzuges
soldatisches Dienstjahr in einem Feldzug
zur Aufrechterhaltung eines Kanzleibetriebs bei Reisen und Feldzügen eines Herzogs
Kleidung beim Landaufenthalt des kaiserlichen Hofes
wie Kamp 
wohl Fuhrleistung für Feldlager in Kriegsfällen
A Zweikampf als sogenanntes gegenseitiges Ordal. In vorchristlicher Zeit (besonders im germanischen Rechtsbereich, aber auch dem römisch-hellenistischen Kulturkreis nicht unbekannt; Nottarp) findet sich der Zweikampf ursprünglich als streitentscheidendes, urteilersetzendes Institut neben dem Prozeß; mit dem Sieg beweist der Stärkere sein besseres Recht (Fehr); der Zweikampf gewinnt dann aber zunehmend die Bedeutung eines in den Prozeß eingeführten Beweisverfahrens (v. Amira; Nottarp; v. Cram); er wird nach der Christianisierung der einzelnen germanischen Stämme - teils von der Kirche gebilligt und mit kirchlichem Ritual ausgestattet, teils gegen den Widerstand der Kirche - unter andere von der Kirche anerkannte Ordale (in den Quellen bezeichnet als judicium Dei, ordal, ordel, urteil) in den Rechtsbrauch aufgenommen
    I der Zweikampf bildet sich im Verlauf des Mittelalters allmählich vom kirchlichen Ritual lösend zu einem weitverbreiteten, wenn auch nicht überall zugelassenen Rechtsinstitut mit eigenen Verfahrensregeln aus; er dient insb. der Eides-, Urteils- und Urkundenschelte und beim Fehlen von Eides-, helfern oder Zeugen der klagenden und begklagten Partei als Beweismittel zur Feststellung des Tatbestandes oder der Schuld
    • 1 Verfahrensvorschriften
      • a allgemeine Voraussetzungen für Zulassung und Durchführung eines Kampfes durch die Prozeßpartei
        • α kampfwürdige Delikte oder offenkundige Tatsachen, die darauf hinweisen; Fehlen von Zeugen
        • β Ebenbürtigkeit der Kampfgenossen 
        • γ Gerichtsgenossenschaft: wer Fremder und nicht Gerichtsgenosse (I) ist, kann die Kampfklage nicht erheben; auch darf die Ladung nicht an ein auswärtiges unzuständiges Gericht erfolgen
        • δ Hinterlegung des Kampfschatzes und Bürgschaft
        • ε bestimmtes Alter
      • b allgemeine Voraussetzungen für die Verweigerung eines Kampfes
        • α Unebenbürtigkeit einer Partei; Ungenosse 
        • β bestimmtes Alter
        • γ bei Magschaft 
        • δ bei Ladung zur unrechten Zeit; nach Mittag
      • c besondere Voraussetzungen für die Durchführung oder Verweigerung eines Kampfs durch Parteien
        • α Einhaltung einer Frist
        • β Bestellung oder Nichtbestellung eines Vormunds oder sonstigen Stellvertreters (Lohnkämpfer, Vorfechter); Stellvertretung allgemein
          • -- für Körperbehinderte
          • -- bei Rechtlosigkeit oder unechter Geburt
          • -- für eine Frau 
          • -- für einen Geistlichen
      • d Arten der Herausforderung zum gerichtlichen Zweikampf
        • α ansprechen, bereden, grüßen
        • β antworten
        • γ auffordern
        • δ fangen (durch Handauflegen oder Festhalten des Beklagten)
        • ε (aus)heischen
        • ζ laden
        • η teidingen
        • θ verloben und geloben 
      • e Folgen
        • α die Kampfniederlage einer Partei
        • β des Nichterscheinens (Scheinkampf)
      • f äußerer Ablauf und Begleitumstände
        • α Waffen (Schwert, Kolben, Stab, Schild, Messer, Spieß) und Kleidung
        • β Kampfplatz (Licht- und Schattenverteilung), Zeugen, Helfer und Friedegebot
    • 2 Zweikampf zwischen Dieb und Anstifter zur Klärung der Schuldfrage
    • 3 besondere Arten des Kampfes
      • a Frau gegen einen Mann (Kampfwaffe Stock und Stein)
      • b mit geistlichen Kampfgenossen 
      • c gegen oder für einen Toten
      • d gegen ein Haus
    • 4 Zweikampf nach einer Urteilsschelte oder Schelte des Zeugeneids
      • a Zwischenverfahren zwischen Scheltendem und Urteiler
      • b Kampf zwischen gescholtenem Zeugen und dem von der Gegenpartei aufgestellten Zeugen
    II unter dem Einfluß der (fränkischen) Kirche und zunehmend seit dem Einsetzen der Landfriedensgesetzgebung im Hochmittelalter eingeschränkt und aus dem Gerichtsgebrauch verdrängt, wird der Kampf zu Ausgang des Mittelalters fast überall verboten und selbst die Aufforderung zum Kampf unter strenge Strafe gestellt (der zum Kampf Herausfordernde wird als Friedbrecher, der Kämpfer als Mörder und der Kampf als Sünde oder Verbrechen betrachtet)
    III Übergang vom Zweikampf an jedem Gericht an ein sogenanntes Kampfgericht (III); Zuständigkeit privilegierter Fürsten und Städte; anfänglich Kampfaustrag um des Beweises willen, zunehmend aber rückt der Ehrbegriff in den Mittelpunkt, so daß Austrag Genugtuung für Ehrverletzung wird; "Gericht" ist nur noch Schirmer
B Zweikampf außerhalb des Gerichtsverfahrens
    I unter Streitparteien frei vereinbartes oder schiedsrichterlich auferlegtes Beweismittel bei rechtlichen Streitigkeiten oder bei Ehrenhändeln; von der Obrigkeit (Stadt oder Territorium) wie Landfriedensbruch verfolgt, von der Kirche als Sünde bekämpft, auch dort, wo ursprünglich gerichtlicher Zweikampf zugelassen war; geht unscharf über in Kampf (B II) 
    II heimlicher Waffengang (mit tödlichen Waffen) besonders zum Austrag von Ehrensachen; terminologisch vornehmlich als "Duell" oder "Zweikampf" belegt; seit dem Erlöschen der Kampfgerichte (wohl im Gefolge des Ewigen Landfriedens 1495 und des Tridentinums 1545/63) tritt diese Art der bewaffneten Auseinandersetzung, deren Wurzel im Zweikampf vor dem Kampfgericht (III) und dem außergerichtlichen Zweikampf zu suchen ist, auf und wird (beginnend mit den überwiegend lateinischen Duellmandaten) als Zweikampfverbrechen verfolgt; nicht ganz scharf zu trennen von Kampf (B I) 
    III Fehde als Austrag von Ehrenhändeln oder rechtlichen Streitigkeiten der Ritterschaft und des Adels; von der Obrigkeit ebenfalls verboten im Gefolge der Landfriedensgesetze
C Turnier; im Rittertum Kampf nicht zur Durchsetzung einer vom Gegner in Frage gestellten Sache, sondern Kampf als Selbstbestätigung oder zum Beweis der Ritterwürdigkeit
D Schlacht (volcwîc), auch Einzelkampf der Heerführer stellvertretend für das Heer; daneben Einzelkampf im Rahmen einer Schlacht oder Belagerung
E offener Zweikampf (mit ritterlichen Waffen und Pferden)
F auf andere Lebensbereiche übertragen; in der sprachlichen Wendung werden Bilder aus dem gerichtlichen Zweikampf oder aus dem Turnier- und Fechtschulwesen entnommen; besonders in der spätmittelalterlichen Dichtung wird die Terminologie der Fechtbücher häufig ohne Abwandlung übernommen
    I Kampf als Auseinandersetzung des guten mit dem bösen Prinzip (sittlich-religiös) oder Verteidigung des Guten gegen das Böse; Christentum gegen das Heidentum, Christus für die Christenheit
    II für geistliche Disputation
    III Sängerwettstreit
    IV Kampf von Tieren oder mit Tieren gegeneinander
    • 1 Kampf der Tiere gegeneinander in der Tiererzählung
    • 2 aus dem Sagenbereich (Kampf mit Lindwurm und Löwen)
    V Todeskampf
G in der politischen, staats- und gesellschaftswissenschaftlichen Literatur des beginnenden 19. Jahrhunderts
Friedloslegung; wird verhängt gegen denjenigen, der trotz dreimaliger Vorladung nicht zum gerichtlichen Zweikampf erscheint
Partei im gerichtlichen Zweikampf, die in die Kampfacht gesprochen wird
Forderung zum gerichtlichen Zweikampf
wie Kampfansprache 
wie kampfwürdig 

kampfbar

, Nebenform kampfer
I von Wunden, die nach ihrer Beschaffenheit ursprünglich ein Verfahren mit gerichtlichem Zweikampf zulassen
II zum gerichtlichen oder außergerichtlichen Zweikampf aufgefordert, bereit oder fähig
wie kampfbar 
wie kampfbar 
wie kampfwürdig 
(Aufforderung zum) Duell
Urkunde über Verabredung oder Ausgang eines Zweikampfs
gegenseitige Verpflichtung zum Kampf
Gerichtsverhandlung über Kampfklage
von den Parteien vor dem gerichtlichen Zweikampf geleisteter Eid
durch Stichwaffe zugefügte Kampfertat 

Kampferwunde

, Kämpferwunde
wie kampfbare und kampfwürdige Wunde; eine rechtswidrig zugefügte Fleischwunde, deren Weite und Tiefe über der Zulassung des gerichtlichen Zweikampfes entschied
I im gerichtlichen Zweikampf unterlegen
II "sich schuldig bekennend bei geringen Vergehen" RhWB. IV 1 25 (urkundlich?)
Austragen eines Zweikampfes vor dem Kampfgericht (III) 
Lohnkämpfer
auf den Zweikampf bezogen
gerichtlicher Zweikampf; wie Kampf (A I) 
wie Kampfplatz (I) 
zum gerichtlichen Zweikampf tauglich, geübt und zugelassen
durch freie Geburt zum Zweikampf berechtigt
wie Kampfding 
wie Kampfgenosse (I 2) 
(mit Haselruten) abgesteckt; entsprechend Kampfplatz (I) 
I (ebenbürtiger) Gegner im Zweikampf
II Gefährte, Helfer im Kampf
  • 1 allgemein
  • 2 übertragen; Helfer in der geistigen Auseinandersetzung
zum Kampf fähig
I allgemein
II gerichtlicher Zweikampf beziehungsweise dessen Ausgang als das eigentliche "Gericht" (im wörtlichen Sinne)
III besonderes Gericht, das von einzelnen Fürsten, Städten oder Landgerichten für ihren Gerichtsbezirk nach dem Absterben des gerichtlichen Zweikampfes aufgrund kaiserlicher Privilegienverleihung für bestimmte Injuriensachen oder Zivilstreitigkeiten (unter Aufsicht der Obrigkeit) eingerichtet wurde und vor dem der Streit durch Zweikampf der Parteien erledigt beziehungsweise entschieden wird
IV außergerichtlich (Duell)
Ausrüstung eines Kämpfers im gerichtlichen Zweikampf
I (ebenbürtiger) Gegner im Zweikampf; wie Kampfgenosse (I 2) 
II Drache als Gegner
III Gefährte, Helfer im Kampf; wie Kampfgenosse (II 1) 
Regeln, die die Entscheidung bestimmter Streitigkeiten durch gerichtlichen Zweikampf vorschreiben
wie Kampfrock 
wie Kampfgeschirr 
wie Kampfgeschirr 
Herausforderung zum Zweikampf
hier: gerichtlicher Zweikampf
wie Kampfhof 
Ritterdienst; Heer
wie Kampfgehilfe 
Herold mit gewissen Aufgaben bei einem Turnier
Platz zum Austrag von Zweikämpfen, auf dem später der Landesherr die feierliche Huldigung der Stadt entgegennimmt und seinerseits sein Versprechen auf Erfüllung seiner Verpflichtungen abgibt
Kopfbedeckung beim gerichtlichen Zweikampf
einer, der über den Kampfplatz (I) und den Frieden wacht
Waffe im Zweikampf
durch eine Fechtschule vermittelte Kunstfertigkeit im Zweikampf
einer der, mit dem Kampfrecht belehnt, als Kampfrichter über das Zweikampfwesen wacht; Fechtmeister, Kampfrichter; Kämpfer, Berufsfechter
-- Fechtmeister, Kampfrichter
-- Kämpfer, Berufsfechter
Ausgang eines gerichtlichen Zweikampfes als Gottesurteil
Ordnung für einen Zweikampf
wie Kampfgericht (III) 
wie Kampfplatz (I) 
I umgrenzter Platz für den Austrag eines gerichtlichen Zweikampfes; auch übertragen (Beleg 1515)
II Austragungsort für einen gerichtlichen Zweikampf in bestimmten Städten
III Verurteilung zum Zweikampf als Strafe (Gladiatorenwettspiele)
IV Schlachtfeld, Kriegsschauplatz
V übertragen als Austragsort für Sängerwettstreit
VI Stätte für Kampfspiele im alten Rom
Rechtsstreit, der durch gerichtlichen Zweikampf entschieden wird
Waffe (Stange) beim gerichtlichen Zweikampf

Kampfrecht

, Kampfesrecht
I Inbegriff aller Rechtsregeln für den gerichtlichen Zweikampf, das Verfahren und das Kampfgericht (III); nicht immer scharf zu trennen von der Bedeutung: Recht des Verletzten, Kampfklage erheben und Streitentscheidung durch Zweikampf herbeiführen zu können, und von Kampfrecht (III) 
III spezielle Regeln für die Einleitung und Durchführung eines gerichtl. Zweikampfs, zT. obrigkeitl. verordnet, zT. privat aufgezeichnet
IV Turniergericht (judicium duellorum equestrium)
V Recht und Amt, Duelle anzuordnen und zu überwachen
Kampfrecht üben
wie Kampfplatz (I) 
I Richter beim Kampfgericht oder Kampfspiel 
II Richter bei einem Duell
III Richter bei Wettkämpfen von Dichtern und Sängern
eingegrenzter Platz für einen Zweikampf
Ausrüstungsgegenstand bei gerichtlichem Zweikampf
Rechtssache, die durch einen Zweikampf ausgetragen wird
vor dem gerichtlichen Zweikampf zu erbringende Sicherheitsleistung (vom Kläger beim Richter oder von den Parteien wechselseitig zu hinterlegen) unter Gelobung, den Kampf in der vereinbarten Zeit und Weise durchzuführen
"Schiedsrichter, Ordner bes. wohl im Kunstkampf, in der Fechtstunde" DWB. V 155
I zum Schutz bei gerichtlichem Zweikampf; ohne Eisenbeschlag, damit er nicht als Waffe benutzt werden konnte
II als Ausrüstungsgegenstand der städtischen Truppen (Wache)
"in Oesterreich bestand bereits im 14. Jh. ein eigenes Kampfrichteramt, das in den ältesten Zeiten Kampfrecht- oder kampfschildamt hieß und eigentlich das Richteramt bildete, welches die Besitzer desselben bei den ritterlichen Zweikämpfen im Namen des Landesfürsten ausübten" H. Meynert, Geschichte des Kriegswesens ... in Europa I (1869)
als Beiname
Kampfgriff
Annahme einer Kriegserklärung
Überführung durch gerichtlichen Zweikampf
I wie Kampf (C), später als Wettspiel bei Bürgern
II Gladiatorenkampf, Tierkampf uä. im alten Rom
in Friesland
I Platz für (gerichtlichen) Zweikampf
II funktionell für Zweikampf
I Platz für (gerichtlichen) Zweikampf
II Ort, in dem Kampfgerichte und Turniere gehalten werden dürfen
ritterliches Turnier
wie Kampfstock 
Waffe beim gerichtlichen Zweikampf
wie Kampf (C) 
Kampfübung, Kampfgriff, Fechterstreich; auch Kampfhandlung selbst
I Zeitpunkt des Beginns der Wehrfähigkeit
II Tag des Austrags eines gerichtlichen Zweikampfes
wie Kampfding 
Kampfgehilfe, Kampfhelfer
Ringrichter bei gerichtlichem Zweikampf
wie Kampfwärtel 
Kampfkleidung
(durch Stellvertreter ausgetragener) Zweikampf
kampfkundig, in der Bedeutung: was zum Kampfe gehört
Kampfrüstung
wie Kampfschatz 
Zweikämpfer
Aufforderung zum gerichtlichen Zweikampf
wie Kampferwunde 

kampfwürdig

, kampfeswürdig
von einem Delikt gesagt, das nach der Schwere die Erhebung der Kampfklage zuläßt
I von Vermögensdelikten
II von Wunden
  • 1 Begriff
  • 2 spezielle Untersuchung beziehungsweise Feststellung des Gefährlichkeits(grades)
  • 3 Ladung vor Gericht; Erhebung der Klage; Zeugen
  • 4 nicht kampfwürdige Wunde 
  • 5 Strafbestimmungen und Folgen
wie Kampfspiel 
wie Kampftag (II) 
Kampfklage, hier wohl gerichtlicher Zweikampf
auf einem Kamp lastender Pachtzins
kleiner Hof
als Familienname
als Familienname
als Familienname
halber Kampnertaler 
Münze
als Familienname; sachlich "Kampschnitter"?
Abgabe für ein Ackerstück
Stadtviertel?