Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfacht

Kampfacht

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Friedloslegung; wird verhängt gegen denjenigen, der trotz dreimaliger Vorladung nicht zum gerichtlichen Zweikampf erscheint
  • ich sprich ihm hiemit offenbarlich in die kampfacht 
    1410 Nürnberg/J. Würdinger,Kampfrecht in Bayern/OberbayrArch. 36 (1877) 181 Anm.
  • darauff soll mit gemeiner vrthail erthailt werden / daß dem antwortter von gerichts wegen / durch den geschwornen landgerichts botten zu dreyen mahlen vberlauth soll geruefft werden / fuͤr gericht zu kommen / ... darnach soll der klaͤger denselben tag biß zu vndergang der sonnen warten ... komt er [der antwortter] in der zeit vor vndergang der sonnen nicht / so soll ... [er] nach allem ergangen vrthail / mit der kampffacht gerichtet vnd geurthailt werde
    1410?/1613 Ordnung des Kampfgerichts zu Nürnberg/Goldast II 87
  • [wenn] zween des heiligen römischen reychs genoß, vnd das heilige römische reich mit hereß krafft zu veld vor Franckfurt legen vnd so der selbig achter kom verwappet auff einem weyssen pferd vnd vor beyden geschicken die spytz bricht vnd durch kompt, so er des ware küntschafft an das landgericht, daran er in die kampfft acht bracht ist, bringt
    nach 1410 MittNürnberg 46 (1955) 41
  • ich [landrichter] sprich jhn [den Ausgebliebenen] hiemit offenbahrlich in die kampffacht 
    nach 1410 Schottel 1237
  • sintemaln der kempffer auff heut sein dritts ... vorstehen thue, ob dann sein widerthail auff heut bey scheinender sonnen nit für gericht komme, vnd ime zu seinem fürnemen des kampffs nicht antworttet, ob dann icht billich zu demselben seinen widerthail, vmb sein vngehorsamkeit, verachtung vnd verschmehung des heil. reichs, vnd ditz landgerichts, mit der kampffacht gerichtet vnd geurthailt würde
    1739 Nürnberg/Jung,Misc. I 168
  • kampf-acht, proscriptio eius, qui in judicio duellico ter citatus per contumaciam non adfuit
    1758 Haltaus 1064
  • kampfacht ..., mit welcher der von den beiden gegnern, welcher am tage des zweikampfs nicht erschien, belegt wurde, wegen seiner ungehorsambkeit, verachtung und versmehung des heiligen reichs und ditz landgerichts [Nürnberg]
    1795 Majer,GOrdalien 303
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