Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfertat
Artikel davor:
Kampfding
1Kämpfe
2Kämpfe
Kampfeid
kämpfen
Kämpfe(n)kind
Kämpf(en)lohn
Kämpfer
Kämpferin
Kampferstich
Kampfertat
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kampfwürdige Verwundung; zur Wortbildung vgl. Kampferstich
vgl.
kampfbar,
Kampferwunde
Sachhinweis: DWB. V 149
- daß der ... bischof etc. die ober- vnd hals gerichte etc. fürder behalten soll, sondern kampferthat oder dergleichen als lemblich vnd beinschrötige wunden, was sich des in genannten dörffern ... begeben würde, hat denselbigen von Bünau vnd ihren nachkommen s. gnad zu richten ... gnadiglichen nachgelassen1487 Naumburg/Haltaus 1155Faksimile - in Google Books
- [aus tax-ordnung] von einer kampfferthat, die im land-gerichte gewircket wird, gebühret acht groschen denen schöppen1612 CAug. I 1383Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)