Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfertat

Kampfertat

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
kampfwürdige Verwundung; zur Wortbildung vgl. Kampferstich 
Sachhinweis: DWB. V 149
  • daß der ... bischof etc. die ober- vnd hals gerichte etc. fürder behalten soll, sondern kampferthat oder dergleichen als lemblich vnd beinschrötige wunden, was sich des in genannten dörffern ... begeben würde, hat denselbigen von Bünau vnd ihren nachkommen s. gnad zu richten ... gnadiglichen nachgelassen
    1487 Naumburg/Haltaus 1155
  • [aus tax-ordnung] von einer kampfferthat, die im land-gerichte gewircket wird, gebühret acht groschen denen schöppen
    1612 CAug. I 1383