Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfgericht

Kampfgericht

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I allgemein
  • von dem alten kampfgerichte, da die streitige partheyen ihre sachen mit dem schwerd ausfechten muͤssen
    Seckendorff,Fürstenstaat (1665) 254
  • kampfgericht / judicium duellicum
    1691 Stieler 1557
  • [Buchtitel:] Ephraimi Gerhardi tractatio juridica de judicio duellico vulgo, vom kampf- und kolben-gerichte Diss. von G.E. Jonisch, Jena 1711, Frankfurt u. Leipzig 1735
II gerichtlicher Zweikampf beziehungsweise dessen Ausgang als das eigentliche "Gericht" (im wörtlichen Sinne)
  • kampf-gericht, ... war bey denen Teutschen, sonderlich Sachsen, wenn einer seines gleichen kaͤmpflich gruͤssen wollte, und den richter um erlaubniß bat, sich eines seiner friedbrecher ... zu rechte zu unterwinden
    1737 Zedler XV 158
  • die kampf- und kolben-gerichte ... waren die alten gerichtlichen zweikämpfe, welche auf richterliches ermessen zu entscheidung einer sache vorgeschrieben und unter aufsicht des richters gehalten wurden
    1795 Majer,GOrdalien 211
  • ein vorzuͤgliches beyspiel [für die Entscheidung von civilsachen durch kampf] ist das kampfgericht unter Otto I uͤber die erbfolge der bruͤder und bruderkinder
    1801 Rößig,Altertümer 314
  • in den alten und mittlern zeiten waren die gottesurtheile ... das hauptmittel die wahrheit in criminalfaͤllen zu finden. die vorzuͤglichsten waren der zweykampf und kampfgericht ebd. 328. da die geistlichen selbst nicht von dem kampfgerichte frey waren, so gaben sie lehen mit der verbindlichkeit, sich fuͤr sie zu schlagen
    1808 Weber,Lehnr. II 526
  • man hielt es ... fuͤr eine die nationalfreiheit beschimpfende sache, die normen fuͤr privatverhaͤltnisse durch koͤnigliche gewalt zu bestimmen; und wenn auch zu dem ende eine streitige rechtsfrage an den regenten gebracht wurde, so ordnete man zur entscheidung derselben lieber ein kampfgericht an
    1829 Runde,PrR. 22
III
besonderes Gericht, das von einzelnen Fürsten, Städten oder Landgerichten für ihren Gerichtsbezirk nach dem Absterben des gerichtlichen Zweikampfes aufgrund kaiserlicher Privilegienverleihung für bestimmte Injuriensachen oder Zivilstreitigkeiten (unter Aufsicht der Obrigkeit) eingerichtet wurde und vor dem der Streit durch Zweikampf der Parteien erledigt beziehungsweise entschieden wird
  • das letzt kampffgericht so die kempffer sich zu beyden seiten in den kampff geben / dasselbig kampff-gericht soll zu Furth bey Nuͤrnberg besetzt / ... werden
    nach 1410 Burgermeister,TCJ. I 716
  • dasselbig kampffgericht soll zu Furth bey Nuͤrmberg besetzt ... werden. so ist die herrschaft deß burggraffthumbs zu Nuͤrmberg gefreyt / ... daß das ambt zu Furth / die schrancken vmb den kraiß / ... do man kempffen soll / den vmbschrencken
    1410?/1613 Ordnung des Kampfgerichts zu Nürnberg/Goldast II 90
  • in dieser statt [Schwaͤbisch Hall] ist ein kampffgericht / wann zwen edel rittermaͤssige miteinander kaͤmpffen woͤllen vmb ehr vnd glimpff / vnd wirt diese ordnung darinn gehalten
    1578 Münster,Cosmographie 808
  • wie es in dem kampfgericht daher gangen
    1663 Schottel 1234
  • 1788 Würzburg/Schneidt,Thes. II 602 Anm.
  • dergleichen privilegien zu einem besondern kampfgericht hatten die städte Halle in Schwaben, Würzburg, Anspach, das burggrafthum Nürnberg, das landgericht zu Franken, u.a.m. diese kampfgerichte hatten ihre eigenen gesetze und ordnungen
    1795 Majer,GOrdalien 295
IV außergerichtlich (Duell)
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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