Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfgeschirr
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Ausrüstung eines Kämpfers im gerichtlichen Zweikampf
- unde welchir sigelos wirdet in dem creize, di gare unde daz kampfgeschirre daz blibet dem richter zu rechteum 1300 FreibergStR. 27 § 19
- of den man die vechtin sol des camf geschirris gebrichit, der richter sol ime ein lien, einen schilt unde ein swert14. Jh. GörlitzLR. 214Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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