Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfhandel

Kampfhandel

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hier: gerichtlicher Zweikampf
  • wa sich zwischen den grafen herren vnd dem adel im hertzogthumb gesessen kempffhendel zutragen, welche ... vnder den blut- oder peinlichen sachen begriffen [würden]
    16. Jh. FrkZentb. 159