Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfhandel
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hier: gerichtlicher Zweikampf
- wa sich zwischen den grafen herren vnd dem adel im hertzogthumb gesessen kempffhendel zutragen, welche ... vnder den blut- oder peinlichen sachen begriffen [würden]16. Jh. FrkZentb. 159
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