Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kandidatenprüfung

Kandidatenprüfung

erste (wissenschaftliche) Prüfung für Studierende der evangelischen Theologie
  • dreierlei ist es, was bei einer candidaten-pruͤfung in betrachtung zu ziehen ist: 1) die gegenstaͤnde, woruͤber die candidaten des geistlichen amtes gepruͤft werden sollen. 2) die personen, denen die pruͤfung uͤbertragen werden soll. 3) die form und methode, die dabei zu beobachten ist
    1829 A. Müller, Enzyklopädisches Handbuch d. ... in Deutschland geltenden kath. u. prot. Kirchenrechts I (Erfurt 1829) 260 [ebd.ö.]
  • das consistorium ... ist ... mit ... der handhabung der kirchengesetze beauftragt [hierzu gehören] ... pruͤfungen der geistlichen, welche in die candidaten-, die anstellungs- und die befoͤrderungs-pruͤfung zerfallen
    1831 Mohl,WürtStR. II 503
  • die erstehung der candidatenpruͤfung befaͤhigt nur zu vicariaten und pfarrverwesereien (und auch zu den letztern nur nach vorgaͤngiger einjaͤhriger dienstleistung als vicarius)
    1831 Mohl,WürtStR. II 507 Anm. 5
  • diejenigen candidaten, welche ein besonderes interesse dafuͤr nachzuweisen vermoͤgen, daß sie die anstellungs-pruͤfung ... fruͤher erstehen duͤrfen, als die zeitfolge der erstandenen candidaten-pruͤfung mit sich bringen wuͤrde, sind vor anderen nicht in gleichem falle befindlichen candidaten zu der pruͤfung zuzulassen
    1831 Reyscher,Ges. IX 861