Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kannenweise

kannenweise

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I
  • will der obrigkeit iedes orts gebuͤhren ... achtung zu haben, daß alle und iede weine, dem ankauff nach, faß, eymer, und kannenweise taxiret, verkaufft, verzapfft ... werden
    1623 CAug. II 800
  • frembde und einheimische / so keine offene schenckkeller allhier haben / sollen sich ... suͤsse weine / kannen weis zu verzapffen ... gaͤntzlichen enthalten
    1628 Leipzig/DWB. V 168
  • 1691 Stieler 928
  • kannen-weis ... minoribus modiis (emere vel vendere)
    1745 Frisch I 499
II
  • was ... kannen-weise verkauffet wird, als schmerlen, elritzen, gruͤndlinge ... von der kanne [consumtions-accise]
    1707 CAug. II 1917