Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanonenschuß

Kanonenschuß

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I als Alarmzeichen
  • die naͤhere einrichtung der sturmzeichen haͤngt von den localen huͤlfsmitteln ab; außer den glocken werden kanonenschuͤße, trommeln oder trompeten, feuer- fahnen und -laternen gebraucht
    1831 Mohl,WürtStR. II 695 Anm. 3
II als Entfernungsbestimmung

II 1 beim Fischfang
  • zu Cromwells zeiten ist ... großer streit zwischen Holland und Engelland wegen des heringsfanges gewesen, weilen Engelland behauptete, daß die Hollaͤnder mit dem fischen ... bis 10 meilen von den kuͤsten abbleiben sollten, diese aber sich nicht weiter, als einen canonenschuß vom lande entfernt halten wollten
    1781 HistBeitrPreuß. I 333
II 2 im Zeremoniell beim Empfang eines Kaisers
  • daß der churfuͤrst zu Maynz und erzbischoff zu Salzburg ... dem kayser einen canonen-schuß weit entgegen fuhren
    1774 Moser,Reichstage I 68
III als Salutschuß
  • als der polnische ambassadeur ... seinen einzug zu Petersburg hielte, wurde er ... mit 31 canonen-schuͤssen begruͤst
    1757 Moser,KlSchr. 517
unter Ausschluss der Schreibform(en):