Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonaleigentum

Kantonaleigentum

  • der cantonsrath untersucht die rechnungen der cantonsverwaltung und ihre verwaltung sowohl des cantonal- als nationaleigenthums; er billiget oder verwirft die erstere(n), und über die letztere sendet er seine bemerkungen an die betreffende nationalbehörde
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1484
  • soll die regierung trachten, die centralcassa so geschwind als möglich von allen den ausgaben zu entheben, die, nachdem der grundsatz des cantonaleigenthums aufgestellt worden ist, den cantonen überlassen werden können
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VII 1169 [urk.?]
  • [aus einem Schreiben der Kantonstagsatzung von Thurgau an den Senat:] wir fanden ... zweideutigkeit in absicht auf die verwaltung und benutzung der jedem canton zuständigen ... domaines, zehnten und grundzinse etc., die späterhin einzelnen cantonen viel zu geben, andern alles zu nehmen den weg offen lässt, wo gegenüber die daherigen lasten und ausgaben allen cantonen ... sehr unzweideutig und gleich aufgebürdet werden, begünstigtes localinteresse in der ueberlassung der bisherigen localzölle, brücken- und weggelder an die cantone, und local-benachtheiligung in den allen cantonen dagegen aufgelegten verpflichtungen; kein verhältnis zwischen vortheilen und genuss auf der einen und den lasten und beschwerden auf der andern seite; groß gesorgt für einzelne cantone die viele domaines und meistens nu(n) zu cantonaleigenthum umgeschaffene nationalzehnten und grundzinse und wichtige localzölle etc. besitzen
    1802 AktSammlHelvet. VII 1226
  • ueber die verwaltung der cantonsgüter, der öffentlichen gelder und jeglicher art von cantonal-eigenthum ... legt er [verwaltungsrath] dem cantonsrathe alljährlich auf die zu bestimmende zeit ... rechnung und rechenschaft ab
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1490