Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalgut

Kantonalgut

Vermögen eines Kantons (III) 

I Verwaltung, Rechnungslegung
  • gegenstände der verwaltung ... sind ... b) die besorgung der national- und cantonalgüter durch seine [des verwaltungsraths] untergeordnete(n) beamte(n)
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1479
  • alljährlich ... [werden] dem großen rathe ... die rechnungen über die unter besondern verwaltungen stehenden cantonal-güter, zur prüfung und abnahme vorgelegt
    1831 Zürich/QbSchweizVG. 251
  • er [rath] legt dem dreifachen landrath alljährlich sowohl über die verwaltung des landseckels, als über diejenigen der abgesonderten kantonalgüter und kassen rechnung ab
    1836 Glarus/SchweizKantonVerf. II 345
II Bestimmung, Verwendung der Einkünfte
  • die besondern anstalten für erziehung und oͤffentlichen unterricht, zu welchen ausgaben besonders die einkuͤnfte der cantonalguͤter, zehnten und grundzinse bestimmt werden sollen
    1801 Pölitz,Verf. III 137
  • in rücksicht des staatseigenthums sind einige wichtige punkte dem gesetze auszumachen überlassen worden, namentlich ... die festsetzung eines maßstabes, nach dem die unbeweglichen cantonalgüter für die allgemeinen staatsbedürfnisse sollen angelegt werden
    1802 AktSammlHelvet. VIII 427
III
Ankauf, Veräußerung
  • er [cantonsrath] genehmiget oder verwirft die vorschläge des verwaltungsrathes welche dieser wegen veräußerung von cantonalgütern der allgemeinen tagsatzung vorzuschlagen willens ist
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1465
  • er [großer rat] bewilligt die veräusserung von kantonal-gütern 
    1814 Basel/HdbSchweizStaatsR. 322
  • er allein [der gr. rath] hat die befugniß, den ankauf und die veräußerung oder verpfändung von kantonalgütern zu bewilligen
    1833 Basel/SchweizKantonVerf. I 403