Kantonalobrigkeit
Kantonalobrigkeit
wie Kantonobrigkeit
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in ansehung der gewerbspolizei fühlte die commission das bedürfnis weiserer und mehr auf das verschiedene locale berechneter verordnungen. sollen diese verordnungen von der competenz der cantonalobrigkeit sein, so ist der senat ersucht, hierüber in dem entwurfe der commission einen besondern artikel beizusetzen1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 952 Faksimile