Kantonsarzt
Kantonsarzt
I
Militärarzt eines Kantons (II)
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ueber tauglichkeit und untauglichkeit der nachloosenden entscheidet das bezirksamt nach erhobenem gutachten der betreffenden bezirks- und kantonsaͤrzte1820 SammlBadStBl. III 569
II
Amtsarzt in einem Kanton (IV)
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kein kreis- oder cantonsarzt kann ein anderes nicht medizinisches amt oder patentisirtes gewerb begleiten1816 AmtsBlLinksrhBayern 182
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die kreis- und cantonsaͤrzte ... sind ... verbunden, ein eigenes pferd zu halten1816 AmtsBlLinksrhBayern 182
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besoldungen ... c) fuͤr die cantonsaͤrzte erster klasse jaͤhrlich 1000 fr., d) fuͤr die cantonsaͤrzte zweiter klasse jaͤhrlich 800 fr.1816 AmtsBlLinksrhBayern 183
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die cantonsaͤrzte muͤssen in ihrem cantone, und wo moͤglich in dem hauptorte desselben wohnen1816 AmtsBlLinksrhBayern 183 [ebd.ö.]
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haben wir [König] uns ... bewogen gefunden, für die cantons- und unterärzte in diesem kreise die in der anlage mitfolgenden instructionen entwerfen zu lassen1819 SammlBayrVerordn. XV 1 S. 413
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jeder cantonsarzt ist dem gesammten übrigen ärztlichen personale seines physicats, so wie dem publicum überhaupt, in allen gegenständen der medicinalpolizei das zunächst gelegene organ der regierung, und er übt allein, nach der in der verordnung vom 6. märz 1819 bestimmten vorschrift, die gerichtliche arzneiwissenschaft in jenen vorfallenheiten aus, zu welchen er von den gerichtsbehörden requirirt wird. die cantonsärzte werden deshalb bei ihrem amtsantritte besonders verpflichtet und sind der königlichen regierung untergeordnet1820 SammlBayrVerordn. XV 1 S. 423
- AmtsBlBairRheinkreis 1821 S. 2f.
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daß auch die k. kantons-aerzte bei legalfaͤllen die in demselben [zahlungs-regulativ fuͤr aerzte, bei gerichtlichen untersuchungen] festgesetzte bezahlung anzusprechen berechtigt sindAmtsBlBairRheinkreis 1821 S. 19
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jeder kanton unserer provinz hat einen kantonsarzt, und einen kantons-wundarztStatJbRhHessen 1824 S. 216
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zur untern visitationscommission werden durch den conscriptionsbeamten nach verschiedenheit der conscriptionsbezirke: 1) ein stadt- landherrschaftsgerichts- oder cantonsarzt, und 2) ein wundarzt aus dem aufgestellten ärztlichen und wundärztlichen personale berufen1830 SammlBayrVerordn. XV 2 S. 905