Kantonsbeamtete
Kantonsbeamtete
wie Kantonsbeamte (I)
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er [cantonsrath] vernimmt die klagen über fehlerhafte handlungen der cantons-, bezirks- und gemeinds-beamteten; wird es erwiesen, dass das gemeinwesen durch ihr übles betragen schaden leidet, (so) stellt er dieselbe(n) in ihrem amte ein. ihre wiederbesetzung kann niemals anders als durch die in der verfassung vorgeschriebene form geschehen1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442 Faksimile
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er [cantonsrath] bestimmt die besoldung ... der mitglieder de(s) verwaltungsraths und der übrigen cantonsbeamteten1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1462 Faksimile
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sie [kantonsgemeinde] wählt auf zwei jahre hin die ersten kantonsbeamteten, als landamman, statthalter und seckelmeister, mit freier wahl aus sämmtlichen rechtlichen landleuten1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 102
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er [der gr. rath] entwirft ein gutachten über die besoldung der drei ersten kantonsbeamteten ... und legt solches der landesgemeinde zur annahme oder verwerfung vor1832 SchweizKantonVerf. I 106