Kantonsbedienstigte
Kantonsbedienstigte
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die abtheilung der pensionen und respective der übernahme der kantons-bedienstigten geschieht nach dem verhältnisse der steuern, die jedem souverain aus den subjicirten rittergütern jeden kantons zugefallen sind1807 NjblFrkG. 8 (1913) 35