Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonbuch
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Kantonbestand
Kantonsbewohner
Kanton(s)bezirk
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Kantonsbischof
Kantonsblatt
Kantonbuch
I
in Preußen
- die in der grafschaft Mark neu angefertigten canton-buͤcher muͤssen von den geistlichen und land- und steuer-raͤthen, mit den kirchen-buͤchern kollationirt ... werden1780 Scotti,Cleve IV 2164
- zu sorgen, daß ... die cantonsbuͤcher sicher und gut aufbewahrt werden1792 NCCPruss. IX 806Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- ob verschollene nach ihrer geburt und ihrem stande fuͤr cantonisten zu halten: oder ob sie dafuͤr nur erst dann zu achten sind, wenn sie in den cantons-buͤchern eingeschrieben befunden worden1792 NCCPruss. IX 903Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die eigentliche anzahl der dienstfähigen und dem gewerbe entbehrlichen und dienstpflichtigen mannschaft wird sich erst bestimmen lassen, wenn cantonbücher und cantons extracte angefertigt worden sind1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 432
- das cantonreglement [von] ... 1792 enthält das von der landräthlichen behörde zu beobachtende verfahren bey aufnahme der cantonbücher1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 463
II
in Baden
- "wenn die Messung vollendet war, wurden die Maß-Tabellen u. sog. cantonsbücher an das Geheime-Raths-Collegium eingesendet u. von diesem dem Militär-Inspecteur zugestellt. dieser bezeichnete die einzuberufenden Recruten entweder namentlich o. summarisch nach d. Aemtern"1. Hälfte 18. Jh. Bad. Militär-Almanach Jg. 5 (1858) 180
- von seiten des civils hat der landvogt, obervogt, oder erste oberbeamte in jedem solchen canton gemeinschaftlich mit diesem staabs-offizier, nach den vorschriften dieses reglements, die fertigung und revision der meßlisten und cantonsbuͤcher zu besorgen1804 BadKantonRegl. 29
- sollen und muͤssen alle veraͤnderungen, die im laufe des jahres von einer revision zur andern sich ergeben, und den militair- oder civil-behoͤrden glaublich kund werden, von dem theile, der sie erfaͤhrt, nicht nur im cantonsbuch sogleich nachgetragen, sondern auch dem andern zu gleicher eintragung bekannt gemacht werden1804 BadKantonRegl. 30
- 1804 SammlBadStBl. III 487
- in jedem amtsbezirk hat das oberamt, und wo es mit mehreren personen besetzt ist, vorzugsweise und in der regel der erste oberbeamte fuͤr die messung der kriegsdienstpflichtigen, fuͤhrung der meslisten, und fertigung der muster-rollen oder kantonsbuͤcher - welch letztere nach der seither vorgeschriebenen form in diesem jahr durchaus neu gefertigt werden muͤssen - allein - das heißt ohne mitwuͤrkung der regimentsbehoͤrden zu sorgen1808 BadKriegspflicht. 14
- dieses itzt erstmals neu zu fertigende kantonsbuch, und nachmals jaͤhrlich bis dahin, daß wegen laͤnge der zeit wieder eine erneuerung noͤthig wird, nur die verzeichnisse der im laufe des jahrs vorgefallenen veraͤnderungen oder die ab- und zugangs-tabellen, bleiben im original bey amt, es muͤssen aber zwey abschriften gemacht, und eine an die provinzregierung fuͤr deren gebrauch, und die andere an das großherzogliche kriegskollegium eingesandt werden, ... um die kantonstabellen darnach berichtigen zu koͤnnen1808 BadKriegspflicht. 17
- in der C. F. M'schen verlagshandlung ist zu haben: kantonslisten oder conscriptionslisten zu fertigung von kantonsbuͤchern. das doppelbuch à 1 fl.1808 BadKriegspflicht. nach 30
- cantonsbuͤcher. werden von dem cantonoffizier und den civilstellen gemeinschaftlich besorgt1814 InhaltBadGes. III 165