Kantonsbürger
Kantonsbürger
Einwohner eines Kantons (III)
I
Definition; Voraussetzungen für das Kantonbürgerrecht
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cantonsbürger sind alle helvetischen bürger welche in dem canton ansäßig, das ist haushäblich sind oder sein werden1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1437 Faksimile
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jeder cantonsbuͤrger kann das buͤrgerrecht zu Basel erlangen1803 Pölitz,Verf. III 166 Faksimile
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jeder kantonsbürger kann ... das bürgerrecht der hauptstadt ... als jenes der munizipalorte und jeder gemeinde des kantons, an sich bringen1814 Luzern/HdbSchweizStaatsR. 249 Faksimile
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kantonsbürger sind alle jene, a) die vor 1793 mit oder ohne vollen antheil am gemeindgut bürger einer gemeinde waren, b) ihre rechtmäßigen abkömmlinge, und c) die, welche seither das kantonsbürgerrecht auf gesetzlichem wege erworben haben1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 285 Faksimile
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bürgerrecht ... muß unter den vorgeschriebenen bedingungen von den gemeinden jedem kantonsbürger ertheilt werden1817 SolothurnStR. 265
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ein Gesetz vom 29. Januar 1820 regelte ausführlich die erwerbung der bürgerrechte in gemeinden des kantons für kantons- und nichtkantonsbürger1820 His,LuzernVG. 59
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kantonsbürger wird man durch eheliche abstammung von einem bürger, oder durch außereheliche von einer bürgerin1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 230
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wer ... bei annahme der verfassung das kantonsbürgerrecht besitzt, ist dem gebornen kantonsbürger gleich zu achten1831 Aargau/SchweizKantonVerf. I 265
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um kantonsbürger zu werden, muß der bewerber von einer gemeinde des kantons das gemeindsbürgerrecht und von dem gr. rath das kantonsbürgerrecht erhalten, der ausländer aber zugleich auf sein ausländisches bürgerrecht verzichtet haben1831 Thurgau/SchweizKantonVerf. I 294
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kantonsbürger oder landleute sind diejenigen, welche in der verfassung von 1803 als solche anerkannt worden sind, oder welche sich ausweisen können, daß sie das kantonsbürgerrecht seither rechtlich erworben und ausgeübt haben1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 367
II
Verfassungsgarantien
II 1
Grundrechte
II 1 a
Gleichheit vor dem Gesetz
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jeder kantonsbürger ist vor dem gesetze gleich1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 285 Faksimile
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die polizeiverfuͤgungen sollen fuͤr die eigenen cantonsbuͤrger und die einwohner anderer cantone gleich bestimmt werden1815 Pölitz,Verf. III 210 Faksimile
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rechtsgleichheit sämmtlicher ... kantonsbürger ist als unverletzlich anerkannt, und durch die verfassung und verfassungsmäßigen gesetze gewährleistet1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 96
II 1 b
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
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alle cantonsbürger, ohne unterschied ihres religionsbekenntnisses, haben freien zug und freie religionsübung im ganzen umfange des cantons1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1437 Faksimile
II 1 c
Handels- und Gewerbefreiheit, Freizügigkeit
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alle cantonsbürger, ohne unterschied ihres religionsbekenntnisses, haben freien zug und freie religionsübung im ganzen umfange des cantons1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1437 Faksimile
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jeder kantonsbürger ist befugt, sich in einer andern gemeinde niederzulassen, daselbst liegenschaften zu erwerben, und gewerbe nach bestehenden ordnungen und verfügungen wie jeder ortsbürger zu treiben1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 286 Faksimile
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die freiheit des handels und der gewerbe ist ... allen kantonsbürgern ... garantiert1816 Bern/HdbSchweizStaatsR. 236 Faksimile
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die kantonsbürger können sich unter den vom kanton aufgestellten gesetzlichen bedingungen aller orten, im ganzen kanton, frei niederlassen1820 Graubünden/HdbSchweizStaatsR. 390 Faksimile
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jeder kantonsbürger kann das ortsbürgerrecht in jeder andern gemeinde nach gesetzlicher vorschrift erwerben, sich gemäß derselben überall haushäblich niderlassen und jede art von beruf oder gewerb in gleicher art und ausdehnung, wie solches den bürgern der gemeinde, in welcher er sich ansiedelt, gestattet ist, ungehindert treiben1831 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. I 189
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die unmittelbare ausfuhr der landeserzeugnisse ist jedem kantonsbürger gestattet, und kann selbst in fällen der theurung gegen die eidgenossenschaft nicht erschwert noch gehemmt werden1831 SchweizKantonVerf. I 191
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jeder kantonsbürger ist befugt, seinen wohnsitz in eine andere gemeinde des kantons zu verlegen und dort sich niederzulassen1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 232
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der kantonsbürger kann sich überall im kanton haushäblich niederlassen, sofern er in bürgerlichen rechten und ehren steht1831 Thurgau/SchweizKantonVerf. I 293
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jeder rechtliche kantonsbürger kann sich nach den bestimmungen des gesetzes im kanton überall niederlassen, und da, wie der eingeborne, handel und gewerbe treiben1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 368
II 2
staatsbürgerliche Rechte
II 2 a
Rechtsstellung als Glied der verschiedenen staatlichen Gemeinschaften (Staatsangehörigkeit, Kantonsangehörigkeit, Gemeindebürgerrecht)
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politischer stand der cantonsbürger. jeder helvetische bürger ist auch cantonsbürger1801 AktSammlHelvet. VII 1536 Faksimile
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die besondern bestimmungen über den politischen stand der cantonsbürger werden, auf den vorschlag des verwaltungsraths, dem cantonsrath überlassen, soweit ... solche den verordnungen der allgemeinen regierung nicht entgegenstehen1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1594 Faksimile
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[aus einem Schreiben der Gemeindeverwaltung und der Gemeindekammer von Baden an den Senat:] da wir nicht wissen ..., ob sie ... durch die zur durchsicht der cantonsverfassungen bestellte commission auch für unsern canton, im fall seiner anerkennung, eine verfassung entwerfen zu lassen beschlossen, oder aber ob es ausschließlich den cantonsbürgern selbst überlassen werde, diesen ... so wichtigen entwurf zu machen ..., so gehet unsere eigentliche bitte dahin, dass sie ... belieben möchten, zu bestimmen, von wem und auf welche art diese so wichtige arbeit müsse ... vorgenommen werden1802 AktSammlHelvet. VII 800 Faksimile
II 2 b
aktives Wahlrecht und Entscheidungsrecht in staatspolitischen Fragen; Voraussetzungen
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glauben endesunterzeichnete [Minderheit der Kantonstagsatzung] dass unter billigen und schicklichen einschränkungen, hauptsächlich aber unter angemessener oeffnung des stadtbürgerrechts für alle cantonsbürger, der stadtgemeinde Zürich ein hauptantheil an besetzung der zwei obersten cantonsbehörden und dadurch ... ein vorzüglicher einfluss auf die leitung der innern cantonsadministration einzuräumen wäre1801 AktSammlHelvet. VII 441 Faksimile
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es würde schwer halten, die leute zu überreden, der canton [Luzern] habe seine eigene organisation festgesetzt, wenn die verfertiger derselben nicht von der mehrheit der cantonsbürger wären ernennt worden1802 AktSammlHelvet. VIII 436 Faksimile
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dem cantonsrath kömmt es zu, vorschläge zu abänderungen in der cantonsorganisation zu machen. dieselben müssen aber zweimal, in zwei auf einander folgenden jahren vom cantonsrath berathen und angenommen und hernach den cantonsbürgern durch eröffnung von registern in den gemeinden zur annahm oder verwerfung vorgelegt werden1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1559 Faksimile
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sobald die vorzunehmende neue bezirkseintheilung des cantons ... wird zu stand gekommen sein, soll der cantonsrath eine nähere bestimmung der districts-repräsentation für die oberste cantonsbehörde, bei welcher jedoch der grundsatz der gedoppelten rücksicht sowohl auf die volksmenge als auf das vermögen, nach einem billigen verhältnis, nie darf außer acht gelassen werden, festsetzen und als nachtrag zu der gegenwärtigen cantonsorganisation den cantonsbürgern durch eröffnung von registern in den gemeinden zur annahme oder verwerfung vorlegen und im erstern fall dem helvetischen senat zur einregistrirung einsenden1802 AktSammlHelvet. VIII 1560 Faksimile
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kantonsbürger ... dürfen ihr stimmrecht nur in einer zunft ausüben, wo sie wirkliche gemeindsbürger sind1814 Zürich/HdbSchweizStaatsR. 216 Faksimile
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die politische rechte können in kreis- und gemeindsversammlungen nur von kantonsbürgern ausgeübt werden, die in bürgerlichen ehren stehen, nicht gerichtlich bevogtet sind ... wenigstens zweihundert schweizerfranken steuerbares vermögen besitzen und das einundzwanzigste jahr angetreten haben1814 Sankt Gallen/HdbSchweizStaatsR. 347 Faksimile
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alle bürger des kantons Thurgau geniessen der gleichen politischen rechte ... wer kantonsbürger ist und ein gemeindbürgerrecht im kanton besitzt, hat als aktivbürger zutritt und stimme in den gemeind- und kreisversammlungen, insofern er das alter der gesetzlichen majorennität erreicht hat und wenigstens zweihundert gulden vermögen versteuert1814 Thurgau/HdbSchweizStaatsR. 405 Faksimile
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die eidgenossenschaft huldigt dem grundsatz, daß ... der genuß der politischen rechte nie das ausschließliche privilegium einer classe der kantonsbürger sein [könne]1815 QbSchweizVG. 210
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durch ein gesetz vom 15. dez. 1817 ... wird verordnet: "jeder kantonsbürger, um einem der durch die verfassung aufgestellten wahlkollegien beiwohnen zu können, muß ein gemeindsbürgerrecht im wahlkreise besitzen; als zunft- oder ortsbürger im wahlkreise wohnen ... das zwanzigste jahr zurückgelegt haben; unabhängigen standes sein"1817 Solothurn/HdbSchweizStaatsR. 314 Anm. **** Faksimile
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jeder cantonsbürger erlangt das staatsbürgerliche stimmrecht mit angetretenem 20stem altersjahre1831 Zürich/QbSchweizVG. 247
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um stimmfähig zu sein, muß man ... kantonsbürger, weltlichen standes, sein1831 Luzern/SchweizKantonVerf. I 82
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jeder kantonsbürger erlangt das stimmrecht mit zurückgelegtem zwanzigstem altersjahre, und übt dasselbe in derjenigen gemeinde aus, der er durch sein ortsbürgerrecht angehört1831 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. I 192
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dem kantonsbürger steht zu jedem ihm beliebigen gemeindsbürgerrechte der weg offen, so fern er in bürgerlichen ehren und rechten steht; er muß sich aber antheil an den vorhandenen gemeinds- und den betreffenden konfessionellen kirchen-, schul- und armengütern verschaffen und hierfür die gesetzlichen bestimmungen erfüllen1831 Thurgau/SchweizKantonVerf. I 296
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alle kantonsbürger, die das 20ste altersjahr zurückgelegt haben, und die nach der neuen verfassung in der ausübung des aktivbürgerrechts nicht eingestellt werden, sind dabei stimmfähig1831 SchweizKantonVerf. I 335
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die kantonsgemeinde besteht in der versammlung aller stimmfähigen kantonsbürger1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 102
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alle cantonsbürger haben gleiche staatsbürgerliche rechte1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 367
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jeder kantonsbürger übt da [im kanton] sein politisches bürgerrecht aus1833 SchweizKantonVerf. I 368
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die kantonsgemeinde besteht in der versammlung derjenigen kantonsbürger, welche das achtzehnte altersjahr zurückgelegt haben und in bürgerlichen ehren und rechten stehen1833 SchweizKantonVerf. I 374
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jeder bezirk hat eine bezirksgemeinde, welche aus den im bezirke wohnenden stimmfähigen kantonsbürgern zusammengesetzt ist1833 SchweizKantonVerf. I 387
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für die annahme der verfassung, oder für die beschließung einer revision derselben sind zwei drittheile der gesammtzahl der stimmfähigen kantonsbürger erforderlich1833 SchweizKantonVerf. I 388
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jeder kantonsbürger erlangt das stimmrecht mit zurückgelegtem zwanzigsten altersjahre, und übt dasselbe in derjenigen gemeinde aus, der er durch sein ortsbürgerrecht angehört1834 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. II 109
II 2 c
passives Wahlrecht und Recht auf Ausübung öffentlicher Funktionen
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jeder gemeindsrath, vereinigt mit seinen suppleanten, wählt auf 100 activbürger einen wahlmann; die mehrzahl von 50 gilt hiebei für 100. diese wahlmänner versammeln sich am hauptort des bezirks ... und wählen nach dem maßstab der bevölkerung ihres bezirks, welchen eine cantonalverordnung bestimmen wird, aus den rechtschaffensten und fähigsten cantonsbürgern die ihnen betreffende anzahl, also dass das ganze wahlcorps nicht unter 30 und nicht über 40 bürger zählen darf1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1434 Faksimile
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er [wahlrath] erwählt aus doppeltem vorschlag der gemeinden den cantonsdeputirten auf die allgemeine tagsatzung aus allen cantonsbürgern1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1589 Faksimile
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[aus Vorschriften für die Bestellung von Kantonstagsatzungen zur Annahme einer neuen helvetischen Verfassung und Ausarbeitung von Kantonsverfassungen:] diese [versammlung] ... wählt ... durch geheimes und absolutes stimmenmehr, fünf cantonsbürger zu verfertigung einer angemessenen cantonsverfassung ... diese fünf cantonsbürger vereinigen sich zu dem erwähnten zweck mit fünf andern, die der helvetische senat auswählen wird1802 AktSammlHelvet. VII 1040f. Faksimile
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die wahl desselben [des cantonsraths] geschieht auf folgende weise: die bürger die ... als wählbar in den verwaltungsrath benannt sind treten im bezirkshauptort zusammen und wählen da je nach maßgab der bevölkerung ihres bezirks, welches eine cantonalverordnung bestimmen wird, frei aus den rechtschaffensten und fähigsten cantonsbürgern die ihnen betreffende [!] anzahl, also dass das ganze wahlcorps nicht unter 30 und nicht über 40 bürger zählen darf1802 AktSammlHelvet. VIII 1464 Faksimile
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zu ernennung der bezirks- und cantonsgerichte wird ein wahlcorps von 21 mitgliedern aufgestellt, welches die betreffenden wahlen nach den festgesetzten bedingen frei aus allen cantonsbürgern vornimmt1802 AktSammlHelvet. VIII 1467 Faksimile
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der verwaltungsrath wird folgendermaßen ernannt: die cantons-wahl-versammlung macht für jedes zu wählende mitglied einen vierfachen vorschlag, welcher durch den verwaltungsrath mit (je) zwei wahlfähigen cantonsbürgern aus dem wählbaren-verzeichnisse vermehrt wird. aus diesem sechsfachen vorschlage trifft der cantonsrath durch geheimes und absolutes stimmenmehr die erwählung in den verwaltungsrath1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492 Faksimile
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die wahlart [beim cantonsgericht] ist wie bei dem verwaltungsrathe. die cantons-wahlversammlung macht für jedes zu wählende mitglied des cantonsgerichts einen vierfachen vorschlag, welcher durch das cantonsgericht selbst mit zwei wahlfähigen cantonsbürgern aus dem wählbaren-verzeichnisse vermehrt wird. aus diesem sechsfachem vorschlage trifft der cantonsrath die wahl in das cantonsgericht1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1493 Faksimile
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die größern städte ... wählen aus der zahl ihrer ... kantonsbürger jede zwei mitglieder [zur landesdeputation oder repräsentation von neunundneunzig mitgliedern von städten und landschaften]1815 Bern/HdbSchweizStaatsR. 229 Faksimile
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"Mitglieder der [evangelischen] Synode ... die 4 weltl. Beisitzer (2 Regierungs- und 2 Großratsmitglieder), alle im Kanton tätigen Prediger, ferner die nicht stationierten geistlichen, welche kantonsbürger sind und im kanton wohnen"1817 Ehrenzeller,SGallenSynode 17
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der gr. rath wird aus 150 mitgliedern bestellt. hievon ernennt der bezirk st. Gallen 15; drei von diesen sollen kantonsbürger sein, die nicht gemeindsbürger von st. Gallen sind ... die übrigen 135 mitglieder werden in genauem verhältniß zur zahl der im übrigen kanton befindlichen kantonsbürger und der daselbst niedergelassenen Schweizer, mit beobachtung der parität nach gleicher berechnung, auf die andern 14 bezirke vertheilt1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 237
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werden die ... glieder zur ergänzung der von der munizipalgemeinde verordneten zahl frei aus der gesammtheit der aktiv-, orts- oder kantonsbürger ernennt, die das 25ste altersjahr erreicht haben1831 Thurgau/SchweizKantonVerf. I 323
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"hatte letzter [Kirchenrat] bisher [vor 1832] aus 7 Geistlichen, zu wählen durch die Synode, und 2 Mitgliedern des Zentralrats bestanden, so wurde er jetzt auf 7 Mitglieder (und 4 Suppleanten) verkleinert, sämtlich zu wählen durch das Kollegium, und zwar frei aus allen wahlfähigen evangelischen kantonsbürgern, d.h. ohne Festsetzung e. Mindestzahl v. Pfarrern"1832 Ehrenzeller,SGallenSynode 28
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wahlkreis stadtgemeinde Luzern, bestehend aus: den stadtangehörigen (bürger und hintersaßen) und den in der stadtgemeinde angesessenen kantonsbürgern; wählt 18 [stellvertreter in den gr. rath]1832 SchweizKantonVerf. I 87
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sie [kantonsgemeinde] wählt den landammann, den statthalter und den säckelmeister aus allen wahlfähigen kantonsbürgern auf zwei jahre1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 375
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die mitglieder des gr. rathes werden von den bezirksgemeinden nach dem verhältniß der bevölkerung aus allen wahlfähigen kantonsbürgern gewählt1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 377
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der kantonsrath ... besteht ... aus sechs und dreißig mitgliedern, welche von den bezirksgemeinden aus allen wahlfähigen kantonsbürgern nach dem verhältniß der bevölkerung gewählt werden1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 381
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er [kantonsrath] bestellt die schul- und sanitätsbehörden frei aus den hiezu fähigen kantonsbürgern1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 382
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das kantonsgericht besteht aus vierzehn mitgliedern, welche ... nach dem verhältniß der bevölkerung die bezirksgemeinden aus allen wahlfähigen kantonsbürgern wählen1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 385
III
einzelne Rechtsschutzbestimmungen
III 1
Erweiterung des Instanzenzugs, Gerichtsstand
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falls eine oberste cantonsbehoͤrde dem interesse ihres cantons angemessen findet, daß auch in andern wichtigen streitfaͤllen zwischen ihren cantonsbuͤrgern appellation an den obersten gerichtshof statt finden solle; so kann sie selbst die competenz in ruͤcksicht auf solche faͤlle bestimmen1802 Pölitz,Verf. III 152 Faksimile
III 2
Einschränkung der Haftung
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die erfahrung hat ... belehrt, daß der in vergantungen in unserm stadt- und landrechten beobachtete unterschied der sogenannten vier handwerke, kraft welchem deren weiber mit ihrem ... zugebrachten gut, die während der ehe gemachten schulden ihrer männer zu bezahlen schuldig waren, im allgemeinen rechten nicht üblich, daher unsern kantonsburgern wegen nicht beobachteter reciprocität nachtheilig sey, und daß die ausübung aller handwerke und professionen nach möglichkeit müsse erleichtert ... werden1805 SolothurnStR. 245
III 3
Sorge für die persönliche Sicherheit
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[aus einem Schreiben des Regierungsstatthalters an den Vollziehungsrat:] war ich entschlossen, auch ohne ihre weisung auf den fall dass hiesige cantonsbürger hätten beunruhigt werden sollen, die schärfsten mittel anzuwenden und dergleichen individuen [vagabunden] ... der menschlichen gesellschaft unschädlich zu machen1803 AktSammlHelvet. IX 1050
IV
Pflichten
IV 1
Militärpflicht
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jeder kantonsbürger ... ist, nach maasgabe der gesetzlichen bestimmungen, zu militardiensten pflichtig1814 Zürich/HdbSchweizStaatsR. 215 Faksimile
- 1831 QbSchweizVG. 246
- 1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 227
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alle kantonsbürger weltlichen standes, so wie die im kanton wohnenden Schweizerbürger, sind milizpflichtig1831 Aargau/SchweizKantonVerf. I 267
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jeder kantonsbürger ... ist zur vertheidigung des vaterlandes verpflichtet; das nähere bestimmt das gesetz1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 369
IV 2
Steuerpflicht
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jeder kantonsbürger ... ist den steuern unterworfen, wo er seßhaft ist1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 368
V
sonstiges
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[aus einem Schreiben der Gemeinde(verwaltung) Aarau an den Senat im Zusammenhang mit Bestrebungen nach der Vereinigung des Kantons Aargau mit Bern:] wir ... bitten ..., dass der canton Aargau nicht möge an den von Bern angeschlossen werden, und hoffen um so eher gewährung unserer bitte, da ihrer klugheit nicht entgehen kann, dass (es) den hiesigen cantonsbürgern äußerst beschwerlich sein muß, wenn sie vor der verwaltungskammer oder (dem) cantonsgericht geschäfte hätten, ... eine reise von mehreren tagen machen ... und ihre häuslichen geschäfte dadurch sehr vernachläßigen ... müssen1802 AktSammlHelvet. VII 782 Faksimile
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die ... angestellten [des neu eingerichteten Postamts] ... ernennt die ... generalpostdirektion unmittelbar aus thurgauischen kantonsbürgern1806 ThurgauBeitr. 90 (1953) 32
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bei allen standesämtern, kommissionen und deputationen sollen zwei drittheile der stellen mit reformirten und ein drittheil mit katholischen kantonsbürgern besetzt werden1820 Graubünden/HdbSchweizStaatsR. 390 Faksimile
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jeder geistliche, sei er cantonsbürger oder fremder, muß vor seiner anstellung auf eine geistliche pfründe im cantone, sich um den wahlfähigkeitsact bei uns [präsident und mitglieder des kathol. administrationsraths] anmelden, nach anleitung der artikel 1 und 2 der verordnung vom 24. jun. 1824Sankt Gallen/AllgKirchZtg. 6 (1827) 1648
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werden die bezirksgerichte, die untergerichte, die gemeindräthe und die verwaltungsräthe im verhältniß der sich im bezirk oder in der gemeinde aufhaltenden kantonsbürger jeder konfession gewählt1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 256