Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kantonfrei

kantonfrei


I gebraucht für Gebietskörperschaften (Provinzen, Bezirke, Städte), die von der Truppenaushebung nicht betroffen sind
  • wollen ... se. koͤnigl. majestaͤt daß diejenigen: welche sich aus den ... canton-freyen provinzen und districten freywillig in ... kriegesdienste engagiren ... von dem allgemeinen beytrag zu den werbe-geldern befreyet bleiben
    1787 Scotti,Cleve IV 2298
  • wollen cantonpflichtige in cantonfreyen staͤdten oder bezirken sich ansaͤßig machen; so muͤssen sie ... funfzig thaler ... zur invalidencasse bezahlen
    1792 NCCPruss. IX 803
  • die in cantonfreien bezirken gebohrnen soͤhne koͤnnen nicht mit gewalt zur werbung heran gezogen werden, sondern man behandelt sie als auslaͤnder
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 53
  • erhält das regiment Cassel Paderborn, ... den cantonfreyen district der grafschaft Marck
    1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 433
  • die angelegenheit wegen einführung des cantons in den cantonfreyen provinzen, Cleve, Mark, Lingen und Tecklenburg, auf das genaueste zu prüfen
    1804 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 577
  • die bestimmung derjenigen leute, welche zu gemeinen genommen werden - nämlich ... die junge mannschaft aus den kantonfreien städten und festungen ... genehmigen seine majestät ... dagegen muß bei errichtung der landreservebataillons in ansehung derjungen mannschaft aus den kantonfreien städten und festungen ... mit schonung verfahren ... werden
    1805 Händel,Wehrpflicht 43
  • die gewinnung des buͤrgerrechts in einer kantonfreien stadt ist in beziehung auf die kantonverfassung kuͤnftig bloß an diejenigen bedingungen gebunden, welche nach den ... kantongesetzen zu gewinnung ... des buͤrgerrechts ... erforderlich sind
    PreußGS. 1812 S. 122
II nicht militärpflichtig aufgrund persönlicher Verhältnisse
  • die cantonfreien bergleute duͤrfen nicht zum besitz cantonpflichtiger, steuerbarer guͤter gelassen werden
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 59
unter Ausschluss der Schreibform(en):