Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonfreiheit

Kantonfreiheit


I
  • schon nach dem ersten schlesischen kriege hatte könig Friedrich II. den städten Berlin, Potsdam und Brandenburg ... die kantonfreiheit gegeben
    1810 Scharnhorst/HistZ. 69 (1892) 459
II Exemtion von der militärischen Dienstpflicht in einem Kanton (II) auf Grund persönlicher Verhältnisse (Geburt, Rang, Stand, Gewerbe, Vermögen, Religion)
  • [Überschrift:] circulare, die naͤhere declaration wegen canton-freyheit der rectoren- accise- einnehmer- und postmeister-soͤhne betreffend
    1796 NCCPruss. IX 1091
  • die fuͤnfte classe [der bei den salzcocturen angestellten personen], wozu tonnen-waͤrter, bucht, holz, kohlen und nachwaͤchter [so!] gehoͤren, wird von der cantonsfreiheit voͤllig ausgeschlossen
    1798 NCCPruss. IX 61
  • die kleinen fabrikanten, z.b. damastweber, seidenwuͤrker, weber ... bleicher ... in sofern sie dieses metier kunstmäßig treiben und allein davon leben, genießen fuͤr sich und einen ihrer soͤhne ... die cantonsfreiheit 
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 62
  • ducker und hafschiffer genießen fuͤr sich und einen ihrer soͤhne, den sie zur fortsetzung ihres gewerbes am tuͤchtigsten halten, die cantonsfreiheit 
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 63
  • seine koͤnigliche majestaͤt ... koͤnnen ... den soͤhnen der medizin-apotheker, gleich denen der kaufleute, welche 5000 rthlr. und druͤber, jaͤhrlich ... umsetzen, die bedingte cantonfreyheit [zugestehen]
    1800 NCCPruss. X 2825
  • diejenigen mennonisten, welche sich erklaͤren, daß sie ... kanton-freiheit nicht verlangen, sollen von allen ... bei dem erwerb oder der erweiterung von grundstuͤcken gemachten einschraͤnkenden bedingungen gaͤnzlich befreiet ... werden
    1801 WestpreußPR. II 477
  • 1804 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 518
  • zwischen dem ersten schlesischen und dem siebenjährigen kriege wurde festgesetzt, daß die wirklich angesessenen bauern und bürger die kantonfreiheit haben sollten
    1810 Scharnhorst/HistZ. 69 (1892) 458
  • schon nach dem ersten schlesischen kriege hatte könig Friedrich II. den söhnen der königlichen beamten und den kapitalisten, die 6000 thaler im vermögen hatten, die kantonfreiheit gegeben
    1810 Scharnhorst/HistZ. 69 (1892) 459