Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsabgabe

Kantonsabgabe

I
Erhebung
  • er [cantonsrath] bestimmt die erhebung und vertheilung der staats- und cantons-abgaben 
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • der gemeinderath ... verwaltet ... die erhebung der allgemeinen, der cantons- und gemeinds-abgaben 
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1459
  • er [cantonsrath] bestimmt die vertheilungs- und e(r)hebungsart der allgemeinen sowohl als der besondern cantonsabgaben, nach vorläufigem gutachten seines ausschusses und des verwaltungsraths
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1596
  • er [cantonsrath] berathschlagt über die ihm vom verwaltungsrath gemachten vorschläge in betreff ... der erhebung und vertheilung der allgemeinen cantonsabgaben, nimmt sie an oder verwirft sie
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1509
II insbesondere bei der Wahl zu einem Kantonalamt zu leisten
  • die gemeindsversammlung besteht aus allen in der gemeinde wenigstens seit einem jahr haushäblich angesessenen helvetischen bürgern, welche als, staats- cantons- und gemeindsabgaben den werth von drei frk. bezahlen
    1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1431
  • um zu irgend einem constitutionellen amte gewählt werden zu können, muß man ein grundeigentum im canton besitzen oder aus eigenen capitalien leben oder einen unabhängigen beruf ausüben und ... als staats- oder cantonsabgabe entrichten: a) für die wahlfähigkeit zu einer gemeindbezirksstelle den werth von 4 frk. b) zu einer cantonsbezirksstelle ... 6 frk. c) zu einer stelle in den cantons-autoritäten, die mitglieder der tagsatzung ausgenommen, den werth von 12 frk. d) zu einer nationalstelle ... 36 frk.
    1801 AktSammlHelvet. VII 1435
  • um in den landrath erwählt werden zu können, muß man auf der vorschlagsliste stehen und eine jährliche staats- oder cantonsabgabe von 4 frk. entrichten
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1538
unter Ausschluss der Schreibform(en):