Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanton(s)behörde

Kanton(s)behörde


A Dienststelle zur Erfassung der Militärpflichtigen

A I in Preußen
  • sollte sich [ein Schullehrer durch besondere Talente auszeichnen] so soll bey der canton-behoͤrde der provinz auf eine ausnahme [von der Militärpflicht] fuͤr denselben angetragen [werden]
    1792 NCCPruss. IX 783
A II in Baden
  • die mit dergleichen koͤrperlichen fehlern behafteten milizpflichtigen sind ... falls das physikat die untauglichkeit nicht mit gewißheit aus den umstaͤnden schließen kann, in das los zu nehmen, und wenn sie die reihe zum eintritt in das militaͤr trifft an die kantonsbehoͤrde abzugeben
    1819 SammlBadStBl. III 559
  • 1828 SammlBadStBl. IV 976
B in Österreich vom Regimentskommando unabhängige Militärbehörde für die Zivilverwaltung in den Militärgrenzgebieten
  • genehmigten se. majestät [Franz II.], ... dass wegen der beständigen, dem dienste höchst nachtheiligen reibungen ... zwischen den cantons- und regimentsbehörden die cantonsverwaltung mit 1. november 1800 in allen gränzen aufgehoben ... werde
    1823 C.B. Hietzinger, Statistik der Militärgränze des österreichischen Kaiserthums II 2 (Wien, 1823) 49
C I überhaupt
  • für euch, sämtliche bürger Helvetiens, ist es ... heilige pflicht, euerer ... central-regierung achtung und zutrauen zu schenken, ihren verordnungen sowohl als denjenigen der bestehenden cantonsbehörden folge zu leisten
    1801 AktSammlHelvet. VII 700
  • [Überschrift aus dem Entwurf einer Kantonsverfassung:] von den cantonsbehörden 
    1801 Basel/AktSammlHelvet. VII 1452
  • einführung der cantonsbehörden 
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1498
  • alle diejenigen beamten und angestellte(n), welche notorisch als offiziere unter den insurgenten gegen die regierung die waffen trugen, oder als werber für die insurrectionsmiliz auftraten, oder sich als häupter des aufruhrs an ihren orten auszeichneten, oder als kriegsräthe, abgeordnete und mitglieder der ungesetzlichen central- oder cantonsbehörden für die umstürzung der verfassungsmäßigen ordnung der dinge thätig waren, oder gegen die anerkennung der constitutionellen regierung protestationen unterzeichnet haben und dabei aus freiem willen und nicht erweislich gezwungen handelten, sind, insofern sie noch jetzt in öffentlichen aemtern oder verrichtungen stehen, ihrer stellen entlassen
    1802 AktSammlHelvet. IX 860
  • Aarau ist der hauptort des cantons [Aarau], der sitz der obersten cantonsbehörden 
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1461
  • die versammlungen der gemeindsbürger sowie jene der activbürger werden sich ... mit jedem andern gegenstand beschäftigen, welchen der gemeindsrath denselben vorzutragen nöthig erachten wird; nur muß derselbe mit keinem gesetz der regierung oder einer verfügung der obern cantonsbehörden im widerspruch stehen, ansonst der gemeinderath für sein benehmen persönlich verantwortlich ist
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1472
  • die stadt Lucern ist der hauptort des cantons, der sitz der obersten cantonsbehörden 
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1507
  • in betrachtung der wichtigkeit [!], bei einführung der cantons-organisation die ersten cantonsbehörden auf eine art einzusetzen, dass sie sowohl dem geiste der vorliegenden organisation entsprechen, als auch in ihrem personale eine gewährleistung der bürgerlichen und politischen freiheit und rechte welche dadurch gegründet werden darbieten
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1517
  • der senat schlaͤgt die gesetze vor, und kann sowohl in die tagsatzung als zu den cantonsbehoͤrden eines oder mehrere seiner mitglieder abordnen
    1802 Pölitz,Verf. III 158
  • er [der gr. rath] entscheidet über kompetenzstreitigkeiten der vollziehenden und richterlichen gewalt der kantons- und bezirksbehörden, mit jedesmaligem austritt der mitglieder der streitenden behörden
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 379
C II das Verhältnis der Kantonsbehörden untereinander
  • in jedem bezirk soll eine behörde eingesetzt werden, welcher die unterhaltung der verbindung der gemeinden mit den höhern cantonsbehörden ... übertragen wird
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1441
  • alle verordnungen und aufträge, die vom verwaltungsrath oder übrigen cantonshehörden herfließen, werden an das districtsgericht und von diesem an die sectionspräsidenten gerichtet
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1535
  • welche physische oder moralische person - ob der senat, ob die meistentheils von der regierung gewählten cantonsbehörden, oder ob die helvetische nation, - durch die tagsatzung repräsentirt werden solle?
    1802 AktSammlHelvet. VII 1143
  • er [verwaltungsrath] unterhält über alle gegenstände wo in gemäßheit der verfassung die zustimmung der cantone für die abfassung der gesetze erfordert wird die gemeinschaft mit der centralregierung sowie auch mit derselben regierungsbeamten und den cantonsbehörden der anderen cantone, über alle gegenstände welche in seiner gewalt und befugnis liegen, ohne jedoch einzeln etwas in diesen fällen für den canton verfügen zu können, und legt dem cantonsrath in ordentlicher sitzung oder dringenden falls bei außerordentlicher zusammenberufung die dahin sich beziehenden schreiben und actenstücke vor
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1508
C III
Arten
  • die öffentlichen geschäfte sind der leitung von cantons- und gemeindsbehörden übertragen ... die cantonsbehörden sind: 1) der große cantonsrath; 2) der kleine cantonsrath, und unter diesem 3) die districts-statthalter
    1801 Basel/AktSammlHelvet. VII 1446
  • cantonsbehörden. es sollen zwei behörden im canton sein: eine verordnende und (eine) vollziehende. die erste heißt der cantonsrath ... die zweite ist der kleine rath
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1475
  • cantonsbehörden. die allgemeine verwaltung des cantons Rätien ist zweien verschiedenen behörden übertragen, ... einem cantonsrath, zur berathung, und einer cantonsverwaltung, zum ausführen
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1481
  • für die besorgung der öffentlichen geschäfte werden folgende behörden im canton aufgestellt: ... cantonsbehörden: A. cantonsrath; B. cantonstagsatzung
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1501
  • der canton Schwyz wird durch cantons- und bezirksbehörden regiert. cantonsbehörden sind: ein cantonsrath und ein cantons- oder appellationsgericht
    1801 AktSammlHelvet. VII 1521
  • der canton hat einen landrath, der die höchste cantonsbehörde ist
    1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1584
  • cantonsbehörden. die cantonsautoritäten, so in der stadt Zug sich versammeln, sind: cantons-ammann 1 verwaltungsrath, bestehend aus 7 gliedern, das kleine oder schuldengericht 4, das große gericht 7, das appellationsgericht 7, der cantonsrath 5
    1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1588
  • es sollen zwei oberste cantonsbehörden sein, namentlich ... die erste: ein cantonsrath; die zweite: ein verwaltungsrath
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1596
  • die landsgemeinde [Versammlung aller Landleute vom 16. Lebensjahr an] ist die höchste kantonsbehörde 
    1816 Unterwalden/HdbSchweizStaatsR. 269
  • die kantonsgemeinde besteht in der versammlung aller stimmfähigen kantonsbürger und ist die höchste kantonsbehörde 
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 102
  • kantonsbehörden. A. kantonsgemeinde, B. gr. rath, C. kantonsrath, D. regierungskommission, E. kantonsgericht, F. schiedsgericht
    1833 SchweizKantonVerf. I 372
C IV Besetzung; Ernennung (auf Grund einer Wahl)
  • glauben endesunterzeichnete, dass unter billigen und schicklichen einschränkungen, hauptsächlich aber unter angemessener oeffnung des stadtbürgerrechts für alle cantonsbürger, der stadtgemeinde Zürich ein hauptantheil an besetzung der zwei obersten cantonsbehörden ... einzuräumen wäre
    1801 AktSammlHelvet. VII 441
  • sie [Mitglieder des Gemeinderats] werden bei den ... zu haltenden urversammlungen durch absolutes geheimes stimmenmehr gewählt, bleiben sechs jahre im amt und werden gleich den cantonsbehörden alljährlich zu einem sechsttheil ... alle zwei jahre zu einem drittheil erneuert
    1801 Basel/AktSammlHelvet. VII 1450
  • alle aemter in alle(n) cantons und bezirksbehörden sollen unmittelbar durch das volk mit offenem handmehr gewählt ... werden
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1525
  • [aus einem Auszug der wesentlichsten Punkte, die der fränkische Minister V. auf das ihm übergebene Schreiben der dreiörtigen Konferenz in Antwort erteilte:] die abfassung derselben [der Kantonsverfassungen] wäre ... einem ausschuss, den das volk nach belieben ernennt, zu übertragen, und ebenso diesem volk zu überlassen, die sanction darüber auf die von ihm gut erachtete ... weise zu ertheilen. in der verfassung würde man sich so viel möglich den ehemaligen ordnungen und gewohnheiten zu nähern trachten. die ernennung[en] der cantonsbehörden und der deputirten zur helvetischen tagsatzung würde dem volk gestattet
    1802 AktSammlHelvet. VIII 827
  • die wahlmänner sowohl der [!] gemeinds- als der cantonsbehörden beziehen keinerlei entschädnisse aus der cantonscasse
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1964
  • [Überschrift] kantonsbehörden und deren bildung
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 287
  • sie [bezirksgemeinde] wählt die ihr zukommenden mitglieder in die kantonsbehörden 
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 387
  • wenn die verfassung nach art. 107 derselben angenommen ist, so bezeichnet der verfassungsrath die nöthigen bestimmungen, um sie ins leben einzuführen, und die bezirksgemeinden wählen am 13. weinmonat die mitglieder in die kantonsbehörden 
    1833 SchweizKantonVerf. I 395
C V Zuständigkeit, Aufgabenbereich

C V 1 allgemein
  • die öffentlichen geschäfte des cantons werden den gemeinds-, sections-, kreis- und cantonsbehörden übertragen
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1538
  • 1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1581
  • er [gemeinderath] fasst gemeindsverordnungen über alle gegenstände ab, die seiner besorgung übertragen sind. denselben soll folge geleistet werden, bis sie von den obern cantonsbehörden eingestellt oder aufgehoben werden
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1473
C V 2 Neueinteilung der Kantonsbezirke (II); Einbürgerung
  • alle ... kräfte dahin zu verwenden ... dass die ertheilung des cantonsbürgerrechts niemand als einzig nur der ersten ... cantonsbehörde zugeeignet werde
    1801 AktSammlHelvet. VII 471
  • der cantonsrath wird auf den vortrag des verwaltungsrathes eine zweckmäßige eintheilung des cantons in berathung nehmen und spätestens bei seiner zweiten zusammenberufung im frühjahr 1803 endlich festsetzen ... die veränderungen welche rücksichtlich auf die verlegung der bezirkshauptorte nothwendig ... sein möchten sind ebenfalls der berathung und dem entscheide der obersten cantonsbehörden vorbehalten
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1487
  • den betreffenden cantonshehörden liegt es ob, den umfang ... [der] gemeinden mit möglichster rücksicht auf localitäten und bevölkerung festzusetzen
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1506
  • die cantonsorganisation macht es ... den cantonsbehörden zur pflicht, mit beförderung eine neue, den localitäten und bedürfnissen angemessene eintheilung der bezirke, welcher eine beträchtliche verminderung ihrer anzahl zur grundlage dienen soll, vorzunehmen
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1549
C V 3
Finanz- und Zollverwaltung
  • dass sowohl die bisherigen staatszehnten als auch die bodenzinse künftig als cantonseigenthum angesehen und von den cantonsbehörden verwaltet werden sollen
    1801 AktSammlHelvet. VII 585
  • dem finanzdepartement ist der auftrag ertheilt, durch ein circularschreiben an die betreffenden cantonsbehörden das verzeichnis aller laufenden und unbezahlten mandate auf die cantonscassen mit ihrem betrage, dem tage ihrer ausstellung, zu wessen gunsten die ausstellung geschehen, und welche art von anforderung es betreffe, bis zum 20. künftigen jenners einzufordern
    1801 AktSammlHelvet. VII 861
  • seine [des bezirksstatthalters] besoldung wird von den obersten cantonsbehörden bestimmt
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1599
  • die dem gemeinderath zu befriedigung der ortsbedürfnisse angewiesenen einkünfte bestehen: a) in denjenigen gefällen welche durch die beschlüsse der gemeinde und der cantonsbehörden zu diesem behuf angewiesen werden
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1474
  • soll über ihren [der kirchen- und schulgüter] betrag als (über) denjenigen zuschuss, welcher vermöge der helvetischen staatsverfassung zum unterhalt der kirchen und schulen bestimmt ist, jeweilen besondere rechnung geführt und eine ganz abgesönderte verwaltung eingerichtet werden, diese verwaltung steht unter den cantonsbehörden 
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1485
  • die ersten cantonsbehörden sollen die art und weise der loskaufung (wie) auch die entschädnisse der particularen und stiftungen, die nicht national- oder cantonalvermögen sind, mit möglichster beförderung festsetzen
    1803 Bern/AktSammlHelvet. VII 1462
  • die eingangs-gebühr [bei Grenzüberschreitung] wird ... durch die zoll- oder kaufhaus-beamten erhoben und quartalweise den kantons-behörden abgeliefert
    1819 HdbSchweizStaatsR. 151
C V 4 Kirchenwesen
  • die allgemeine verfuͤgung uͤber das kirchenwesen kommt der gemeinsamen regierung [der Helvetischen Republik], die besondere anwendung derselben aber den cantonsbehoͤrden zu
    1801 Pölitz,Verf. III 141
  • die christkatholische religion, als die religion des volks im canton Lucern, genießt ... allen schutz der cantonsbehörden 
    1802 AktSammlHelvet. VIII 949
  • in rücksicht der ortspolizei liegt ihm [gemeinderath] ob: ... 10) das kirchen- und schulwesen, nach anleitung der von den cantonsbehörden zu treffenden verfügungen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1474
  • die betreffenden cantonsbehörden treten in ansehung geistlicher dinge in die rechte der ehemaligen cantonsobrigkeit ein ... die betreffenden cantonsbehörden sind gehalten, den öffentlichen gottesdienst und religionsunterricht zu unterstützen und in allen verfügungen die die zustimmung der geistlichen gewalt erfordern dieselbe auf dem constitutionellen weg zu erhalten
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1506
  • eine allgemeine [evangelische] cantonssynode als ... nützlich anerkannt, und mitglieder der ersten cantonsbehörde dazu abgeordnet [werden]
    1802 Ehrenzeller,SGallenSynode 12
  • der geist der konstitution verbiete es ... daß eine politische kantonsbehörde, zumal wenn sie aus mitgliedern von verschiedenen konfessionen bestehe, sich ein unbeschränktes recht über unser kirchenwesen anmaßen könne
    1802 ThurgauBeitr. 91 (1954) 69
  • "schon in ihrer instruktion vom 27. 3. 1803 gab die Curie der Hoffnung Ausdruck, daß die Ordenshäuser von dem wahren geist ihres berufes beseelt, zur einrichtung solcher anstalten [gemeinnützige] bereitwillig sein werden, besonders wenn sie von den kantonsbehörden dazu ... aufmunterung erhalten
    1803 ThurgauBeitr. 96 (1960) 290
C V 5 Schulwesen
  • die besondere organisation jedes cantons begreift ... die besonderen unterrichts- und erziehungsanstalten, welche die cantonsbehoͤrden dem gesetz gemaͤß leiten
    1801 Pölitz,Verf. III 142
  • "der föderalistische Verfassungsentwurf (vom 27. Februar 1802) hatte der helvet. Zentralgewalt die Oberaufsicht über den öffentl. Unterricht bloß durch das mittel der obersten kantonsbehörden zugedacht
    1802 His,GSchweizStaatsR. I 654
  • soll über ihren [der kirchen- und schulgüter] betrag als (über) denjenigen zuschuss, welcher vermöge der helvetischen staatsverfassung zum unterhalt der kirchen und schulen bestimmt ist, jeweilen besondere rechnung geführt und eine ganz abgesönderte verwaltung eingerichtet werden, diese verwaltung steht unter den cantonsbehörden 
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1485
  • in rücksicht der ortspolizei liegt ihm [gemeinderath] ob: ... 10) das kirchen- und schulwesen, nach anleitung der von den cantonsbehörden zu treffenden verfügungen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1474
C V 6 Militärverwaltung
  • er [cantonsrath] verfügt über die organisation des milizwesens, insoweit es den cantonsbehörden zukommt
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1597
C V 7 Armenwesen
  • die im canton befindlichen stiftungen und anstalten zur armenverpflegung sollen ... beibehalten werden. ueber die zweckmäßige verwaltung und organisation sowie über die verbesserung der anstalten werden die weitern verfügungen den cantonsbehörden überlassen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1485
C V 8 Gerichtswesen; Verordnungsrecht, Stellenbesetzungen u.ä.; Einrichtung von Dienststellen
  • unter diese national-souveränität sollte ... nichts befasst werden als ... die befugnis, allgemeine grundsätze über polizei, bürgerliche und peinliche rechtspflege vorzuschlagen, und wofern solche durch annahme von zwölf cantonen die sanction erhalten, die dagegen sich ... sträubenden zur genehmigung zu nöthigen, jedoch so dass die aus dem allgemeinen grundsatz abfließenden verordnungen je der obersten cantonsbehörde überlassen seien
    1801 AktSammlHelvet. VII 466
  • die friedensrichter und die glieder der gerichte erster und zweiter instanz sollen durch die cantonsbehoͤrden ernannt werden
    1801 Pölitz,Verf. III 145
  • den cantonsbehoͤrden kommt die einrichtung der advocatur und des notariats, so wie die erforderlichen beschraͤnkungen dieser berufsarten, bis zu einem allgemeinen gesetze zu
    1801 Pölitz,Verf. III 146
  • zu der ersten auswahl werden von dem senat 22 personen, und von jeder obersten cantonsbehoͤrde eine person, der helvetischen tagsatzung [für die Besetzung des obersten Gerichtshofes] vorgeschlagen
    1802 Pölitz,Verf. III 152
C VI
(letztinstanzliches) Gericht
  • bei bürgerlichen oder peinlichen oder polizeirechtsfällen die nämliche oberste cantonsbehörde zu entscheiden habe, und zwar in letzter instanz
    1801 AktSammlHelvet. VII 466
  • sie [regierungskommission] vollstreckt die urtheile der gerichtlichen kantonsbehörden 
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 384 II
  • oJ. Pölitz,Verf. III 162ff.
unter Ausschluss der Schreibform(en):