Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonseinkünfte

Kantonseinkünfte

  • manches wäre zu bemerken ... über den ... mangel an cantonseinkünften wo keine nationaldomänen sind
    1801 AktSammlHelvet. VII 311
  • dass diese cantone für 25 jahre in rücksicht ihrer gänzlichen erschöpfung etc. von allen außerordentlichen und directen abgaben an die centralregierung befreit sein sollen, wobei die indirecten abgaben und deren nöthige milderung den cantonen gänzlich für ihre bedürfnisse samt den allfälligen rückständen zu überlassen wäre(n). diesem artikel wäre die milderung des salzpreises beizufügen und wo möglich die besalzung selbst, aus mangel anderer cantonseinkünfte, den cantonen zu überlassen
    1802 AktSammlHelvet. VII 827