Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsentlassung

Kantonsentlassung

wie Kantonabschied 
  • daß die contons-entlassungen [!] und abschiede euren [des Kammergerichts] berichten wenigstens in abschrift beygefuͤgt werden sollen
    1792 NCCPruss. IX 874
unter Ausschluss der Schreibform(en):