Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanton(s)gemeinde

Kanton(s)gemeinde


I Ortschaft, die einem Kanton (II) zur Aushebung zugeteilt ist
  • wird von unserm kriegscollegio nach einer von uns festzusetzenden proportion jeder provinzregierung die quote an mannschaft, welche der provinz zukommt, und jetzt erstmals dabey, wer von jedem ort der provinz darauf schon vorhanden ist, so wie kuͤnftig jedesmal, wegen jener ergaͤnzungsmannschaft, die durch ordnungswidrigen, oder durch nachgesuchte und erlangte entlassung vor geendigter kapitulationszeit sich ergebenden unzeitigen abgang, denen kantonsgemeinden, welche dafuͤr zu haften haben, voraus zuzuscheiden, den uͤbrigen erforderlichen zuwachs aber auf ihre provinzbezirke nach billigen verhaͤltnissen umzuschlagen
    1808 BadKriegspflicht. 18
  • der ... im namen der ganzen kantonsgemeinde den kriegsdienst zu leisten hat
    1808 BadKriegspflicht. 22
  • denen kantonsgemeinden welche dafuͤr [für die militärische Mannschaftsquote] zu haften haben
    1808 SammlBadStBl. III 505
II
II 1 Gebietskörperschaft
  • berufungsbriefe an die gemeinden und an die schon bestehenden sectionen oder cantonsgemeinden abgehen lassen
    1798 Pölitz,Verf. III 135
  • zunftmitglieder sind buͤrger oder buͤrgerssoͤhne einer cantonsgemeinde, welche seit einem jahr auf dem gebiete der zunft wohnen, in unabhaͤngigem stande leben, in die soldatenliste eingetragen sind, und dreißig jahre zaͤhlen, wenn sie nicht verheirathet sind ... und nur zwanzig, wenn sie verheirathet sind, welche endlich ein grundstuͤck oder eine hypothekarische schuld von 500 schweizer franken besitzen
    1803 Basel/Pölitz,Verf. III 166
  • um buͤrgerrecht in einer gemeinde- oder kreisversammlung auszuuͤben, muß man ... 4) wenn man vorher nicht buͤrger der einen oder andern cantongemeinde war, an die armencasse seines wohnorts, eine jaͤhrliche summe entrichten, welche durch das gesetz nach dem werthe des eigenthums in der gemeinde bestimmt wird, und deren minimum sechs franken, das maximum 100 franken betragen wird
    1803 Sankt Gallen/Pölitz,Verf. III 175
  • mitglieder der quartiere [Stadtquartiere] sind buͤrger und buͤrgerssoͤhne einer cantonsgemeinde, welche ein jahr lang auf dem gebiete des cantons wohnen, in unabhaͤngigem stande leben, in die soldatenliste eingetragen und 30 jahr alt sind, wenn sie nicht verheirathet sind ... und blos 20 jahre, wenn sie verheirathet sind ..., und endlich, welche ein grundstuͤck oder eine hypothekarische schuld von 500 schweizerfranken besitzen
    1803 Solothurn/Pölitz,Verf. III 180
  • allen ... abgaben und lasten wie die übrigen kantonsgemeinden unterworfen
    1815 Basel/HdbSchweizStaatsR. 78
II 2 oberste Kantonsbehörde (C): Gemeinschaft der wahlfähigen Bürger
  • die kantonsgemeinde besteht in der versammlung aller stimmfähigen kantonsbürger und ist die höchste kantonsbehörde ... sie ist die höchste gesetzgebende behörde, ohne ihre genehmigung darf kein gesetzesvorschlag gesetzliche kraft erhalten
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 102
  • wenn eines der drei ersten kantonsämter im laufe des jahrs ... ledig werden sollte, so wird dasselbe bis zur ordentlichen kantonsgemeinde vom dreifachen oder gr. rath besetzt
    1832 SchweizKantonVerf. I 106
  • die kantonsgemeinde besteht in der versammlung derjenigen kantonsbürger, welche das achtzehnte altersjahr zurückgelegt haben und in bürgerlichen ehren und rechten stehen
    1833 SchweizKantonVerf. I 374
  • ueber alle gegenstände, welche an die kantonsgemeinde gebracht werden wollen, muß das volk vorher in kenntniß gesetzt werden
    1833 SchweizKantonVerf. I 376
  • die gesetzesvorschläge, der kantonsgemeinde zur annahme oder verwerfung vorgelegt werden
    1833 SchweizKantonVerf. I 378
unter Ausschluss der Schreibform(en):