Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsgerichtsweibel

Kantonsgerichtsweibel

der Bote eines Kantonsgerichts 
  • [aus Gerichtsgebührentarif:] für anlegung von fürbotten, anschlagung von publicationszeddeln u. dgl., wie auch für die darüber auszustellenden zeugnisse, beziehen die cantonsgerichts-weibel die nämlichen gebühren wie die weibel bei den bezirksgerichten
    1800 AktSammlHelvet. V 1303
  • [aus Tableaux der anerkannten und verworfenen Anforderungen des Kantons:] ktsger.weibel P. L. besoldungsrückstand [anerkannt] 461 fr. 4 bz.
    um 1800 Jörin,Oberland 292 [urk.?]
  • der cantonsgerichtsweibel wird durch die zu seinen gunsten festzusetzenden gebühren besoldet
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1545