Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsgewalt

Kantonsgewalt

wie Kantonalgewalt 
  • um das zu verkaufende quantum [von nationalgütern] zu bestimmen, wird das nationalschatzamt für die obersten gewalten, und die verwaltungskammern für die cantonsgewalten, deren forderungen in dem rückstande mitbegriffen sind, beauftragt werden, dem finanzminister oder dem unter dessen aufsicht zu errichtenden liquidationsbureau das verzeichnis dieser forderungen mit den belegen einzusenden
    1800 AktSammlHelvet. V 923
  • ob die in dem fremdengesetz vom 24. wintermonat 1800 aufgestellten grundsätze von den künftigen cantonsgewalten dürften aufgehoben werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 371
  • die nähere bestimmung über das verhältnis der cantonsgewalten zu der centralgewalt ... wird ... der allgemeinen helvetischen tagsatzung überlassen
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1520
  • das verfassungsgericht soll über die ihm angezeigten verletzungen und eingriffe in die verfassung, die in den handlungen der obersten cantonsgewalten sowie auch in jenen des kirchenraths stattfinden können, entscheidende aussprüche zu thun haben
    1801 AktSammlHelvet. VII 1547
  • der cantonsrath macht sich dem gesamten vaterlande und dem canton selbst schwer verantwortlich, wenn er die befugnisse der cantonsgewalt überschreitet oder sie von den untergeordneten behörden ungeahndet übertreten lässt
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1603
  • in dunklen und zweideutigen fällen wird die entscheidung der allgemeinen tagsatzung erwartet, sowie von ihr die eigentliche bestimmung des verhältnisses der cantonsgewalten zu der allgemeinen gewalt
    1801 AktSammlHelvet. VII 1603
unter Ausschluss der Schreibform(en):