Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonshauptmann

Kantonshauptmann


I (auf Lebenszeit gewählter) Vorsitzender eines Kantons (I); häufiger Ritterhauptmann oder Kantonsdirektor genannt
  • in steuersachen ist provisorisch an die vorige kantonshauptleute oder an denjenigen, welchen statt ihrer jener souveraͤn, unter welchem die mehrste cantonsorte liegen, statt seiner zur einnahme verordnet, die hergebrachte zahlung ... zu leisten
    1806 SammlBadStBl. I 460
II Stabsoffizier zur Wahrnehmung der zivilen Verwaltungsgeschäfte in Militärgrenzgebieten
  • unter den cantons-commandanten befehligten zwei cantons-hauptleute die beiden cantone des regiments
    1823 C.B. Hietzinger, Statistik der Militärgränze des österreichischen Kaiserthums II 2 (Wien, 1823) 285