Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsobrigkeit

Kantonsobrigkeit

, Kantonsoberkeit

höhere Kantonsbehörde(n) (C) bzw. die repräsentierende(n) Amtsperson(en)
  • die gesetzgebenden räthe haben zu bestimmung der amtskleidung für die beamten und die cantonsobrigkeiten folgendes beschlossen
    1798 AktSammlHelvet. I 1609
  • cantonsobrigkeiten. die drei ersten obrigkeiten von jedem canton sind der statthalter des directoriums, das cantongericht und die verwaltungskammer
    1798 Pölitz,Verf. III 124
  • er [cantonsrath] hat die oberste aufsicht über den öffentlichen unterricht, insofern (als) sie den cantonsobrigkeiten zusteht
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1476
  • der cantonsrath tritt in ansehung geistlicher dinge in die rechte der ehemaligen cantonsobrigkeit ein
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1493
  • unsere [der Wahlmänner] rechte, gewalt und befugnisse bleiben also die nämlichen die uns die natürlichen menschenrechte eines freien volks zuerkennen, die uns unsere ehemalige cantonsobrigkeit aus ueberzeugung wieder zurückgab, und die uns die constitution von 1798 (ohne welche keine regierung anders als nur auf augenblicke ihr provisorisches dasein haben kann) vor ganz Europa bestätigte
    1802 AktSammlHelvet. VII 1133
  • wir [Tagsatzung] würden ... für den vortheil des staats und den unserer mitlandleute ... angemessener erachten, wenn die regierung unserer cantonsobrigkeit ein bestimmtes quantum salz in einem billigen preis überlassen würde, und die cantonsobrigkeit dann dieses salz nach belieben den particularen überlassen könnte
    1802 AktSammlHelvet. VII 1212
unter Ausschluss der Schreibform(en):