Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsort

Kantonsort


I
  • in steuersachen ist provisorisch an die vorige kantonshauptleute oder an denjenigen, welchen statt ihrer jener souveraͤn, unter welchem die mehrste cantonsorte liegen, statt seiner zur einnahme verordnet, die hergebrachte zahlung ... zu leisten
    1806 SammlBadStBl. I 460
II
  • wenn ... in diesem bezirke [kantonsbezirk] neue feuer-stellen angebauet werden; so sollen ... diejenigen, die in alten cantons-oertern entstehen, dem canton-regiment zuwachsen
    1792 NCCPruss. IX 777
III
  • [einer Bevölkerungstabelle ist beigefügt:] 2) die morgenzahl einer jeden gemarkung, und 3) die entfernung von dem kantonsorte und von Mainz
    StatJbRhHessen 1824 S. 47
unter Ausschluss der Schreibform(en):