Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsstelle

Kantonsstelle

wie Kantonalstelle 
  • die ernennungen zu wahlstellen, zu gemeinde- und bezirksbehörden, welche in der verfassung aufgestellt sind, können für eine amtsdauer keineswegs ausgeschlagen werden, insofern die wählenden auf gemachte vorstellungen bei ihrer wahl beharren; nur die wirklich in höhern von der verfassung aufgesteilten aemtern stehen(den) können nicht angehalten werden, zugleich eine untergeordnete stelle zu bekleiden. die wahlen zu den[en] in der verfassung benannten cantonsstellen mögen abgelehnt werden
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1438
  • auf den ersten juni jeden jahrs soll in jedem districte und in dessen hauptort eine wahlversammlung zu bestellung der neu zu erwählenden oder durch zufall erledigten districts- und cantonsstellen statthaben
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1489
  • mittel- oder unmittelbare abgabe für kreisbeamtungen 2 frk., für cantonsstellen 12 frk.
    1801 AktSammlHelvet. VII 1537
  • wählbarkeitsbedinge der ortsbürger ... er soll ein vermögen besitzen, (um) im fall einer abgab von den bezirksstellen 10 kr(euzer), von den cantonsstellen 20 kr., von den nat(ional)-stellen 30 kr. bezahlen zu können
    1801 Unterwalden/AktSammlHelvet. VII 1561
  • ein erwiesener stimmenwerber -- durch bestechung, bedroh- und versprechung -- in gemeinds-, bezirks-, cantons- und nationalstellen, für sich oder einen andern, wird sogleich in seiner wahlfähigkeit oder wählbarkeit suspendirt und überdas vor das competirliche gericht gezogen und beurtheilt
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1596
  • kein beamter kann zugleich eine gerichtliche und verwaltungs-stelle bekleiden. jede andere cantonsstelle ist mit der eines unterstatthalters unverträglich
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1514