Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonssteuer

Kantonssteuer


I
  • das ortsdirectorium ... von den reichsadelichen unterthanen ... nur die ausgeschriehene cantonssteuren ... erheben und ... beitreiben kan
    1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 132
II
  • er [cantonsrath] bestimmt die erhebung der abgaben und cantonssteuern und vertheilt sie auf die gemeindebezirke, nach angehörtem berichte des verwaltungsraths, dem er die zeit zur berichterstattung festsetzen kann
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1495