Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanton(s)verfassung

Kanton(s)verfassung


I wie Kantonalverfassung (I) 
  • an der verwaltung der landesherrlichkeit uͤber ein reichsritterschaftliches gut, das einem rittercanton in corpore zugehoͤrt, nehmen alle mitglieder desselben antheil, und stehen in diesem betracht unter sich wiederum in einer ihnen ganz eigenen verbindung, um so mehr, da in dieselbe zugleich auch ihre cantons- und craisverfassung einen nicht geringen einfluß hat
    1786 Kerner,RRittersch. I 76
  • der ... natuͤrlichste gedanke ... waͤre wohl, derley policeyanstalten, welche von einzelnen reichsrittern wegen der eingeschraͤnktheit ihrer territorien nicht ins werk gesetzt werden koͤnnen, auf die ritterschaftliche genossenschafts- und cantonsverfassung aufzutragen
    1786 Kerner,RRittersch. I 300
  • um dasjenige in absicht auf die craisverfassung [eines Ritterkreises] zu besorgen, was den cantonsdirectorien in absicht auf die cantonsverfassung obliegt, muste eine art von craisregiment angeordnet werden
    1788 Kerner,RRittersch. II 128
  • 1788 Pfeiffer,Reichsadel II 14
  • dem ritterhauptmann, dafern dieser etwas der cantonsverfassung nachtheiliges unternehmen ... die erforderliche vorstellung ... thun
    1789 Mader,ReichsrMag. XI 76
  • 1789 Mader,ReichsrMag. XI 123 Anm. 134
  • da man in der cantonsverfassung schon ein sehr gutes beyspiel eines zwekmaͤßig eingerichteten regiments vor sich hatte: so war der gedanke wohl sehr natuͤrlich, sich bey einrichtung der kreise ganz nach dem vorbilde jener anstalten richten zu wollen
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 550
  • die ausbildung der ritterschaftlichen cantonsverfassung hat die ehemaligen plenarconvente aller rittergenossen ausser uebung gesetzt
    1804 Gönner,StaatsR. 417
II
System der Heeresergänzung nach Bezirken (Kantonen), wobei jeder Truppenteil seinen Rekrutenersatz aus einem bestimmten Kanton zu nehmen hat (alle Einwohner sind - wenn nicht gesetzlich befreit - zum Dienst im Regiment des Kantons verpflichtet)

II 1 in Preußen
Sachhinweis: H. Meynert, Geschichte des Kriegswesens ... in Europa III (1869) 199f., 339f., 343-345; C. Jany, Die Kantonverfassung Friedr. Wilh. I/ForschBrandenbPr. 38 (1926) 225-272
  • die jetzige cantons verfassung hat einen wesentlichen fehler, indem viele unter denen bewohnern der eximirten 4000 feuerstellen für das gewerbe und den ackerbau überflüssig sind
    1788 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 153
  • [Buchtitel:] von Arnim, ueber die kantons-verfassung in den preussischen staaten ... Frankfurt und Leipzig 1788. ward die ... 1733 eingefuͤhrte canton-verfassung bis nach dem siebenjaͤhrigen kriege beybehalten; doch wurden einige personen mehr vom enrollement befreyet
    1788 v.Arnim,Kantonverf. 10
  • Friedrich der Große beschloß ... nach beendigung des siebenjaͤhrigen krieges: die canton-verfassung zu verbessern; die ... gewalt der einzelnen regimenter und compagnie-chefs zu beschraͤnken; eine gewisse concurrenz der militair- und civil-behörde beym cantons- und recrutirungs-wesen auf die art anzuordnen, daß die eine die andre zu controlliren im stande waͤre
    1788 v.Arnim,Kantonverf. 11
  • wir [König] verordnen ... daß es ... in unsern saͤmtlichen staaten, in sofern sie nicht ganz oder zum theil von der canton-verfassung befreyet sind ... folgendergestalt gehalten werden soll
    1792 NCCPruss. IX 777
  • 1792 Scotti,Cleve IV 2370
  • die bestrafung derselben [aus dem Militärdienst entwichene landeskinder] durch die kriegs-gerichte hoͤrte mit der veraͤnderten cantonsverfassung vom jahre 1763 auf
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 42
  • die westphälische cantons verfassung 
    1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 451
  • "die Kommission [Immediat-Militär-Organisationskommission] sprach sich für die Errichtung einer Landmiliz von 50000 Mann aus, betonte aber, daß dies ohne gefahr für die komplettierung der armee und ohne nachteil für den staat zu bewirken sei und daß, um diesen zweck zu erreichen, die kantonverfassung und die verfassung der armee nicht im mindesten berührt oder gestört werden dürfe" 
    1803 Händel,Wehrpflicht 42
  • um 1807 Wohlfeil,Heer 117
  • 1808 Krug,StaatswPreuß. 112
  • 1808 Krug,StaatswPreuß. 180
  • der größte teil unserer ersten staatsdiener, offiziere, räte, hinterläßt in der regel seinen söhnen kein oder ... nur ein geringes erbteil. werden nun in der konskription oder kantonverfassung des preußischen staates stellvertreter zugelassen, so sind alle söhne dieser eben genannten achtbaren klassen durch ihre armut zu eigenem dienst verpflichtet
    1810 Händel,Wehrpflicht 57
  • eine allgemeine kantonverfassung ohne exemtion hat dem preußischen staate jene glänzende epoche von Fehrbellin bis zum siege bei Torgau gegeben, und dagegen vor welchen niederlagen haben uns die nach dem siebenjährigen kriege bewilligten exemtionen geschützt?
    1810 HistZ. 69 (1892) 445
  • die zweckmäßige abänderung der bisherigen kantonverfassung ... ein dringendes bedürfnis
    1810 HistZ. 69 (1892) 450
  • daß unsere neue kantonverfassung 1) schon vor drei jahren von e.k.m. bestimmt, allen behörden bekannt gemacht und auf ihr die jetzige militärische verfassung gebaut ist; 2) daß sie mit der westphälischen im wesentlichen übereinstimmt und daß wir daher sagen können, daß wir bei unserer bisherigen kantonverfassung die verbesserungen angebracht, welche in dem königreich Westphalen eingeführt sind, wobei wir das drückende der stellvertreter für die ärmere gebildete klasse der staatsbewohner abzuhelfen gesucht hätten
    1810 HistZ. 69 (1892) 456
  • bei der vorgeschlagenen kantonverfassung wird die exemtion aufhören und auch der wohlhabende bürger dienen
    1810 HistZ. 69 (1892) 456
  • die gewinnung des buͤrgerrechts in einer kantonfreien stadt ist in beziehung auf die kantonverfassung kuͤnftig bloß an diejenigen bedingungen gebunden, welche nach den ... kantongesetzen zu gewinnung ... des buͤrgerrechts ... erforderlich sind
    PreußGS. 1812 S. 122
  • verordnen wir [König], daß fuͤr die dauer des krieges alle ausnahmen von der verpflichtung zum militairdienst nach der bisherigen kantonverfassung ... aufgehoben seyn sollen
    PreußGS. 1813 S. 13
II 2 in Österreich
  • "im Auftrage Kaiser Josephs II. wurde ... eine neue Verfassung ausgearbeitet, die unter der Bezeichnung kantonsverfassung oder kantons-system am 14. Februar 1787 für die gesamte Grenze mit Ausnahme der siebenbürgischen vom 1. Mai 1787 erschien, 
    1787 Zimmermann,ÖstMilitverw. 42 [ebd. 43]
III 1 allgemein
  • [Übschr.:] cantons-verfassung 
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1529
  • [Buchtitel:] kantons-verfassung für den kanton Solothurn, so wie solche von der tagsatzung den 28ten augstmonats 1801 angenommen worden. Solothurn ...
    1801 AktSammlHelvet. VII 1535
  • [Übschr.:] von der einführung der cantonsverfassung 
    1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1587
  • man hat angeführt dass die innere einrichtung des staates noch nicht vollendet sei, dass die cantonsverfassungen so sehr sie immer den beifall des senates erhalten möchten, dem angriffe zahlreicher gegner sowohl wegen den leidenschaften der parteien und der verschiedenheit der örtlichen interessen überhaupt als insbesondere wegen der noch an manchen orten vorhandenen ansprüche der aristokratie und wegen der großen und gefährlichen anhänglichkeit unserer nation zur volksherrschaft ausgesetzt seien
    1802 AktSammlHelvet. VIII 370
  • man hat angeführt dass die innere einrichtung des staates noch nicht vollendet sei, dass die cantonsverfassungen so sehr sie immer den beifall des senates erhalten möchten, dem angriffe zahlreicher gegner sowohl wegen den leidenschaften der parteien und der verschiedenheit der örtlichen interessen überhaupt als insbesondere wegen der noch an manchen orten vorhandenen ansprüche der aristokratie und wegen der großen und gefährlichen anhänglichkeit unserer nation zur volksherrschaft ausgesetzt seien
    1802 AktSammlHelvet. VIII 370
III 2 Stadium vor Inkrafttreten einer Kantonverfassung 

III 2 a Überlegungen, Maßnahmen
  • hat die provisorische regierung ... beschlossen: ... die sämtlichen bisherigen districtsgerichte des cantons Zürich sind von nun an ganz aufgelöst. ... an deren stelle tritt[et] , bis die im wurf liegende cantonsverfassung in ausübung gesetzt sein wird, in jedem bezirk ein provisorisches amtsgericht, welches in allen bezirken, mit ausnahme des bezirks Zürich, aus einem präsidenten und sechs anderen mitgliedern ... bestehet
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. IX 302
  • möchten wir doch bald auch cantonsverfassungen eingeführt sehen, die sich ebenso sehr auf vernunft, gerechtigkeit und freiheit gründen als den verschiedenen localitäten angemessen sind. nur erst mit der einführung solcher cantonsverfassungen wird das helvetische volk überall anfangen, nach vierjährigen leiden wieder freier aufzuathmen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 201
  • so wird die errichtung der kirchenräthe in den gemeinden ebenfalls eine zweckmäßige provisorische anstalt sein, um den uebergang zu den aufzustellenden cantonsverfassungen zu befördern
    1802 AktSammlHelvet. VIII 407
  • diese einstweilige regierungscommission wird alle in hiesigem canton [Solothurn] vorkommenden(n) geschäfte und angelegenheiten jeder art theils leiten, theils selbe(r) besorgen bis zu der nicht mehr lang ausbleibenden vollständigen organisation des hiesigen cantons und den plan zu einer neuen cantons-verfassung entwerfen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1320
III 2 b
insbesondere (Beratung von) Entwürfe(n)
  • [Buchtitel:] entwurf einer kantons-verfassung für den kanton Zürich, so wie er von der kantons-tagsatzung desselben den 27. august 1801 angenommen worden, um der allgemeinen helvetischen tagsatzung vorgelegt zu werden. Zürich ...
    1801 AktSammlHelvet. VII 1603
  • da wir nicht wissen ..., ob sie ... durch die zur durchsicht der cantonsverfassungen bestellte commission auch für unsern canton, im fall seiner anerkennung, eine verfassung entwerfen zu lassen beschlossen, oder aber ob es ausschließlich den cantonsbürgern selbst überlassen werde, diesen ... so wichtigen entwurf zu machen ..., so gehet unsere eigentliche bitte dahin, dass sie ... belieben möchten, zu bestimmen, von wem und auf welche art diese so wichtige arbeit müsse ... vorgenommen werden
    1802 AktSammlHelvet. VII 800
  • dieser versammlung [cantonstagsatzung] wird ... die entworfene helvetische staatsverfassung zur sanction vorgelegt. hernach wählt sie, durch geheimes und absolutes stimmenmehr, fünf cantonsbürger zu verfertigung einer angemessenen cantonsverfassung 
    1802 AktSammlHelvet. VII 1040
  • die gegenwärtige lage der republik, welche eifrige beförderung aller derjenigen maßregeln erfordert so dazu dienen, die gemüther aus der ungewissheit zu ziehen und sie über ihre angelegensten erwartungen zu beruhigen, bewegt den vollziehungsrath, sie, bürger senatoren zu ersuchen, ihren commissionen der finanzen und des innern die beschleunigung ihrer arbeiten den loskauf der zehnten und bodenzinse und die aufstellung der cantonsverfassungen betreffend vorzüglich zu empfehlen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1121
III 3 Annahme und Inkrafttreten einer Verfassung; Hinterlegung der Verfassungsurkunde
  • [aus: erklärung welche die minorität in der tagsatzung des cantons Zürich vorgelegt und hernach zu handen der allgemeinen helvetischen tagsatzung an die provisorische regierung in bezug auf einzelne abschnitte und bestimmungen des entwurfes einer cantonalverfassung, die die mehrheit der hiesigen tagsatzung angenommen hat, auch beistimmen. allein sie sehen sich, mit dem reinen bewusstsein, keinerlei privatrücksicht, sondern lediglich das wahre beste des ganzen cantons im auge zu haben, allerdings genöthiget, von der hauptgrundlage auf welcher die entworfene cantonsverfassung beruhet mit gegenwärtigem voto gänzlich abzugehen
    1801 AktSammlHelvet. VII 440
  • die tagsatzung des cantons Glarus übersendet [an d. Senat] mit ihrer zuschrift v. 10. april sowohl die urkunde ihrer annahme des verfassungsentwurfs vom 27. hornung 1802 als das verzeichnis derjenigen fünf bürger welche sie zu(r) verfertigung einer cantonsverfassung am 9. april ern(a)nnt hat. sie bemerkt dass sie diese verfassung, mit aufopferung jeder besondern rücksicht, einzig aus dem grunde angenommen habe, um den gefahren des provisorischen zustandes unsers vaterlands ein ende zu machen
    1802 AktSammlHelvet. VII 1213
  • gegenwärtige kantonsverfassung soll, von unserm amts-schultheiß und staatsschreiber unterzeichnet, und mit dem staatssiegel versehen, durch den täglichen rath in das staatsarchiv niedergelegt werden, welcher für derselben öffentliche bekanntmachung zu sorgen hat
    1814 Luzern/HdbSchweizStaatsR. 249
III 4 Vereidigung auf die Verfassung
  • die mitglieder des cantonsrathes, des verwaltungsrathes und eines jeden gemeindsrathes schwören bei dem antritte ihres amts folgenden eid: ich schwöre dass ich die pflichten meines amts getreulich erfüllen, der allgemeinen landes- und cantonsverfassung sowie den gesetzen und verordnungen gehorsam leisten und durch gewissenhafte befolgung derselben die wohlfahrt der helvetischen republik und des cantons Bern insbesondere nach meinem besten vermögen befördern werde
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1495
  • die mitglieder des gr. raths schwören folgenden eid: "wir, die mitglieder des gr. rathes, geloben und schwören, die uns durch die kantonsverfassung übertragenen besondern und allgemeinen verrichtungen getreu ... inner der dafür angewiesenen gränzen zum besten des kantons und der eidgenossenschaft ... auszuüben
    1831 Thurgau/SchweizKantonVerf. I 302
III 5 einzelne in den Kantonsverfassungen geregelte Bereiche
  • [aus: bemerkungen so die municipalität und (die) gemeindekammer von Lucern an die fünf bürger deputirten dieses cantons bei der helvetischen tagsatzung gelangen lassen] wir vereinigen unsere ... wünsche mit jenen der cantonstagsatzung unsers cantons, dass zur vereinfachung der geschäfte und (zu der) so nöthigen sparsamkeit das richterliche mit der verwaltung in unsrer cantonsverfassung vereinbaret, folglich unsrer cantonaltagsatzung überlassen werde, die richterlichen behörden aufzustellen und deren gegenseitige verhältnisse zu bestimmen, wobei der centralregierung unbenommen bleibt, allgemeine civil- und pönal-ordnungen zu treffen, deren ausführung aber, sowie die festsetzung der gerichtssporteln, jedem einzelnen canton zu überlassen wäre
    1801 AktSammlHelvet. VII 470
  • es sollen ... dem cantonsrathe in allen artikeln dieser cantonsverfassung, welche in die geistlichen befugsamen und jurisdiction einschlagen, die zwischen der geistlichen und weltlichen oberkeit ehemals errichteten oder allfällig ... noch zu errichtenden oder mit gegenseitiger uebereinkunft abzuändernden concordate[n] zur richtschnur dienen
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1493
  • die tagsatzung des cantons Lucern wünschet sehnlichst, dass zur vereinfachung des geschäftsganges und zur erzielung einer unserm erschöpften lande so nöthigen sparsamkeit das richterliche mit der verwaltung in der cantonsverfassung möchte vereinbaret (!) werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 1499
  • die wahl der pfarrherren und übrigen verpfründeten kömmt jeder gemeinde zu; doch sollen dabei die in dem ... I. art. der cantonsverfassung aufgestellten grundsätze zum augenmerk und richtschnur genommen werden
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1527
  • für die mittelbaren, von der höchsten behörde selbst zu besetzenden stellen im großen rath, konkurriren die bürgerlichen einwohner dieses bezirks, im sinne und nach vorschrift der kantons-verfassung, mit den übrigen bürgern der landbezirke
    1815 HdbSchweizStaatsR. 76
  • die mit den cantonen Bern und Basel vereinten einwohner des bisthums Basel, so wie jene von Biel, sind in jeder hinsicht, ohne unterschied der religion ..., der naͤmlichen buͤrgerlichen und politischen rechte theilhaft, deren die einwohner der alten bestandtheile der genannten cantone genießen ... sie haben demnach mit ihnen gleiche anspruͤche auf repraͤsentanz und andere stellen nach inhalt der cantonsverfassungen 
    1815 Pölitz,Verf. III 201
  • 1815 QbSchweizVG. 212
III 6
(die für) Durchführung und Änderung der Verfassung (zuständigen Organe)
  • wenn eine mehrheit von zwei drittheil(en) der sämtlichen mitglieder [des großen cantonsraths] eine abänderung [d. verfassung] nöthig findet, so soll von dem kleinen rath ein entwurf verfertigt und innert sechs monaten vorgelegt werden. genehmigt solchen der große rath, so soll derselbe gedruckt und bekanntgemacht, jedoch erst ... wenn er die zustimmung von zwei drittheil(en) der dannzumaligen glieder des großen raths erhalten, als cantonsverfassung angenommen und der centralregierung zur einregistrirung übersandt werden
    1801 Basel/AktSammlHelvet. VII 1457 [1802 ebd. 1486]
  • alle bisherige gesetze und verordnungen, insofern sie nicht abgethan oder dem gegenwärtigen verfassungsentwurf entgegen sind, sollen bis zur competirlichen abänderung ferners bestehen und darnach gehandelt, auch die gegenwärtige cantonsverfassung nicht abgeändert werden, es seie d(e)nn solches auf zweimalige berathung des cantonsraths erk(a)nnt und von zwei drittheile(n) der gemeinderäthe des cantons genehmigt worden
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1463
  • wenn der cantonsrath oder die mehrheit der gemeinderäthe als behörden betrachtet, eine oder mehrere abänderungen oder zusätze in der cantonsverfassung nöthig finden, welche aber in keinem falle die politische und bürgerliche freiheit beeinträchtigen sollen, so liegt alsd(a)nn der vorschlagenden behörde ob, der andern die abänderungs- oder zusätze (!) -vorschläge zur prüfung vorzulegen
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1498
  • er [cantonsrath] macht vorschläge, insofern er selbst das bedürfnis fühlt oder die hälfte der districte es verlangt, zur abänderung der cantonsverfassung und legt sie der cantonstagsatzung zur genehmigung oder verwerfung vor
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1514
  • sie [cantonstagsatzung] prüft die vorschläge und gutachten über abänderungen der cantonsverfassung, die ihr von dem cantonsrath vorgelegt werden, genehmigt oder verwirft solche und lässt sie im genehmigungsfall an die allgemeine tagsatzung gelangen, welcher die endliche genehmigung oder verwerfung zukommt
    1801 AktSammlHelvet. VII 1516
  • er [cantonsrath] entscheidet ... ob man einige veränderung der cant(ons)-verfassung vorschlagen wolle oder nicht
    1801 Unterwalden/AktSammlHelvet. VII 1563
  • er [cantonsrath] hat das recht, nach vorläufigem gutachten des verwaltungsraths und vermittelst eines stimmenmehrs von zwei drittheilen der centralregierung modificationen in der cantonsverfassung vorzuschlagen
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1597
  • revision der cantonsverfassung 
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1527
  • die souveränität [d. Kantons] beruht auf der gesammtheit der aktivbürger und wird durch dieselben in verfassungsmäßigen versammlungen ausgeübt: a) dadurch, daß die kantonsverfassung, so wie jede abänderung derselben, ihrer genehmigung oder verwerfung unterlegt werden muß
    1831 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. I 187
unter Ausschluss der Schreibform(en):