Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonszehnt

Kantonszehnt

wie Kantonalzehnt 
  • er [cantonsrath] bestimmt die art und weise, wie aus dem ertrage der domänen, cantonszehnten und bodenzinse die unterhaltung des gottesdienstes, die entschädigung der geistlichen und die erziehungs- und unterrichtsanstalten im canton bestritten werden sollen, nach eingeholtem berichte des kleinen raths
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1476
  • er [kleiner rath] besorgt den bezug der cantons-zehnten und -grundzinse
    1801 AktSammlHelvet. VII 1477
unter Ausschluss der Schreibform(en):